Urteil des Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshof: Staat haftet für seine Behörden

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Urteil des Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshof: Staat haftet für seine Behörden

Beitrag von Anonymous »

In dem Fall ging es um eine 450.000-Euro-Klage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen verzögerter Grundbucheintragungen für ein Wohnungsprojekt. Die Behörde war hoffnungslos überlastet und benötigte 20 Monate für den Eintrag bereits verkaufter Eigentumswohnungenn.


Außerdem kommt laut BGH auch eine Entsch


(Az: III ZR 302/05 vom 11. Januar 2007)
Anonymous

AW: Urteil des BGH:Staat haftet für Behörden

Beitrag von Anonymous »

• Staat wegen Schäden aus langsamer Verwaltung in Pflicht genommen
Bundesverfassungsgericht entscheidet im Fall eines Bauträgers
--> weiter... http://www.123recht.net/article.asp?a=20185
STAAT WEGEN SCHÄDEN AUS LANGSAMER VERWALTUNG IN PFLICHT GENOMMEN
SEITE 1 - AFP VOM 11.01.2007
Bundesverfassungsgericht: Der oberste, unabhängige und selbständige Gerichtshof des Bundes, der aus 16 Richtern besteht, die in jeweils zwei Senaten zu je acht Richtern vertreten sind. Sitz ist Karlsruhe. Hauptaufgaben: Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Parteien, über die Verwirkung von Grundrechten, über Verfassungsbeschwerden sowie Anklagen gegen den Bundespräsidenten seitens des Bundesrates / -tages.
Staat wegen Schäden aus langsamer Verwaltung in Pflicht genommen
Bundesverfassungsgericht entscheidet im Fall eines Bauträgers
Der Staat muss grundsätzlich für Schäden haften, die Bürgern immer dann entstehen, wenn die Mühlen der Verwaltung all zu langsam arbeiten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) dem Grunde nach im Fall eines Pleite gegangenen Bauträgers. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Behörden nicht schneller arbeiten konnte, weil der Gesetzgeber ihnen zu wenig Haushaltsmittel und Stellen für die Erledigung ihrer Arbeit zugewiesen hat. (AZ: III ZR 302/05)
Der Geschädigte hatte 45 Ferienwohnungen in Schleswig-Holstein gebaut und verkauft. Die Gelder sollten erst fließen, sobald die Käufer im Grundbuch per Vormerkung eingetragen waren. Darauf musste der Bauträger allerdings ein Jahr und acht Monate warten, weil der dafür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts "überlastet" war. Den Zinsschaden in Höhe von rund 450.000 Euro verlangt nun die finanzierende Sparkasse anstelle des insolventen Bauherren vom Land Schleswig-Holstein zurück.
Der BGH bejahte nun diese Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigter Verzögerung im Ansatz. Laut Urteil hat jede Behörde "die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten". Sei dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, müssen etwa bei Grundbucheintragungen nicht nur die zuständigen Amtsgerichte, sondern auch übergeordnete Stellen bis hin zum Justizministerium Abhilfe schaffen.
Im aktuellen Fall muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig prüfen, inwieweit sie dazu in der Lage gewesen wären. Zudem hat der Grundstückseigentümer laut BGH neben dem Amtshaftungsanspruch womöglich noch einen Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Nutzung seines Eigentums, weil die unzumutbaren Verzögerung einem "enteignungsgleichen Eingriff" gleich komme. Auch dies muss das OLG nun prüfen.
Dem Land bleibt allerdings gleichwohl noch die Hoffnung, dass die Klage abgewiesen wird: Der BGH hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass Bürger keinen Anspruch auf Ersatz für Schäden haben, die entstanden sind, weil der Gesetzgeber Behörden zu wenig Haushaltsmittel und Stellen zugewiesen hat.
11. Januar 2007 - 11.28 Uhr © AFP Agence France-Presse GmbH 2007
Ds gilt zuweilen für die lange Verfahrensdauer von Gerichten, vornehmlich Verwaltungsgerichten ebenso.
Denn 2-3 Jahre bis zum ersten Termin ist nicht nur unerträglich sondern faktisch Rechtsverweigerung.
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