(Kostenmäßige) Behandlung eines Nachbesserungsantrages

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

(Kostenmäßige) Behandlung eines Nachbesserungsantrages

Beitrag von Anonymous »

Ein Gläubiger beantragt bei mir - begründet - die kostenfreie Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung, da der Schuldner im VV eine lückenhafte Anschrift seines Arbeitgebers angegeben hatte.
Im Nachbesserungstermin erscheint der Schuldner und erklärt, er sei nunmehr bei diesem Arbeitgeber ausgeschieden und beziehe aktuell Arbeitslosengeld I.

Hier ist also im Rahmen der Aufnahme der Nachbesserung bekannt geworden, dass der Tatbestand des § 903 ZPO gegeben ist, da ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Hieraus ergeben sich folgende verfahrens- und kostenrechtlichen Fragen:
1. Muss aufgrund der Angaben des Schuldner das Verfahren gem. § 903 ZPO eingeleitet werden mit der Folge, dass der Schuldner erneut eine komplette EV leisten und der Gläubiger die entsprechenden Kosten zahlen muss? Hieran bestehen Zweifel, da kein entsprechender Gl. Antrag vorliegt.

2. Muss die neue Sachlage im Rahmen der Nachbesserung kostenfrei protokolliert werden?

3. Muß das Nachbesserungsverfahren aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eingestellt und der Gl. darauf hingewiesen werden, daß Antrag gem. § 903 ZPO gestellt werden kann?

4. Oder ist der Schuldner lediglich verpflichtet, im Rahmen einer Nachbesserung die vollständige Anschrift seines alten Arbeitgebers zu benennen, ohne dass ihn die weitere Pflicht trifft, zu erklären, dass er dort zwischenzeitlich ausgeschieden ist. Oder aber ist er zwar verpflichtet, zu erklären, dass er dort nicht mehr beschäfigt ist, ohne jedoch im Rahmen der Nachbesserung zur Angabe des neuen "Arbeitgebers" verpflichtet zu sein?
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