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Dokumentenpauschale

Verfasst: Mi 4. Jan 2006, 15:01
von Anonymous
Ausgangsfall: Der GV trifft trotz schriftlicher Ankündigung der Vollstreckung den Schuldner nicht an.
Die Voraussetzungen zur Abgabe der e.V. wurden geschaffen und Termin zur Abgabe der e.V. wurde bestimmt. Dem Gläubiger, der auch eine Protokollabschrift beantragt hat, wurde eine kostenpflichtige Protokollabschrift erteilt.

War die Dokumentenpauschale (1,50 € für 3 Seiten mit Terminsankündigung) zu Recht erhoben?

Dokumentenpauschale

Verfasst: Mo 9. Jan 2006, 09:02
von Anonymous
Soweit der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht antrifft und dies auf dem Protokoll vermerkt, ist dem Gläubiger anstelle einer Protokollabschrift lediglich eine schriftliche Mitteilung über den Vollstreckungsversuch zu übersenden, siehe § 107 Nr. 6 S. 1 GVGA. Für diese Mitteilung fällt keine Dokumentenpauschale an.

Verfasst: Mo 9. Jan 2006, 10:32
von Anonymous
Schon klar!
Und wie ist es, wenn ein kombinierter Auftrag ZV/EV vorliegt und dem Gläubiger, der ausdrücklich eine Protokollabschrift (auch für den Fall § 807 Nr. 4 ZPO) beantragt hat, eine Protokollabschrift geschickt wird???

Dokumentenpauschale

Verfasst: Mo 9. Jan 2006, 11:57
von Anonymous
Die Amthandlung im Vorfeld der Zwangsvollstreckung wird erst durch das Einsetzen der Zwangsgewalt zu einer Vollstreckungshandlung. Wird der Schuldner nicht angetroffen, bleibt die Handlung des Gerichtsvollziehers im Stadium der Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung. Es besteht keine Veranlassung zur Erstellung einer Abschrift des Protokolls, da die Mitteilung durch ein Schreiben (§§ 65a GVGA, 107 GVO) von Amts wegen zu erfolgen hat und ein Zwangsvollstreckungsprotokoll ja letztlich auch nicht erstellt worden ist. Die Erleichterung des Geschäftsablaufs durch Erstellung einer Kopie, darf nicht zu Lasten des Schuldners gehen.