ZWv u eV Kombi ZWV Teilbetrag eV volle Forderung - zulässig?
Verfasst: Sa 12. Nov 2005, 17:03
Ein Problem,
auf Ihre Ansichten freue ich mich.
GlV erteilt Kombi-Antrag wie folgt
a) ZWV wegen eines Teilbetrages von 200
b) eV Antrag wegen der Gesamtforderung 6000 (Wert 1500 €Höchstbetrag beachtet)
Dies halte ich –schon dem Kostengeringhaltungsgebot wegen für unzulässig.
Denn eine Erfolgsaussicht (damit ein Rechtsschutzbedürfnis) für einen begründet höheren Antrag als in der ZWV ist nicht dargetan
DGVZ 1991/43 AG Worms, 19.11.90, 1 M 3948/90
Der Gl., der ohne eine Erfolgsaussicht darzutun, den Verhaftungsauftrag mit einem Pfändungsauftrag verbindet, hat nicht nur die hierdurch entstehenden Auftragskosten, sondern auch die dadurch ausgelösten
Kosten des GV zu tragen.
Und nun soll es eine Hieb und Stichfeste überzeugende Begründung werden. [/SIZE] Danke vorab.
http://20398.rapidforum.com/topic=10017 ... eilauftrag
Zöller § 915 a ZPO RN 3:
"Löschung erfolgt, wenn die Befr. d. Gl. nachgewiesen wurde.
Befriedigt sein muss der Gl. nur wegen der Vollstreckungsforderung, wegen der er das (EV-)Verfahren betrieben hat, nicht auch wegen eines Forderungsteils, für den er den (EV-)Antrag nicht gestellt
hatte."
auf Ihre Ansichten freue ich mich.
GlV erteilt Kombi-Antrag wie folgt
a) ZWV wegen eines Teilbetrages von 200
b) eV Antrag wegen der Gesamtforderung 6000 (Wert 1500 €Höchstbetrag beachtet)
Dies halte ich –schon dem Kostengeringhaltungsgebot wegen für unzulässig.
Denn eine Erfolgsaussicht (damit ein Rechtsschutzbedürfnis) für einen begründet höheren Antrag als in der ZWV ist nicht dargetan
DGVZ 1991/43 AG Worms, 19.11.90, 1 M 3948/90
Der Gl., der ohne eine Erfolgsaussicht darzutun, den Verhaftungsauftrag mit einem Pfändungsauftrag verbindet, hat nicht nur die hierdurch entstehenden Auftragskosten, sondern auch die dadurch ausgelösten
Kosten des GV zu tragen.
Und nun soll es eine Hieb und Stichfeste überzeugende Begründung werden. [/SIZE] Danke vorab.
http://20398.rapidforum.com/topic=10017 ... eilauftrag
Zöller § 915 a ZPO RN 3:
"Löschung erfolgt, wenn die Befr. d. Gl. nachgewiesen wurde.
Befriedigt sein muss der Gl. nur wegen der Vollstreckungsforderung, wegen der er das (EV-)Verfahren betrieben hat, nicht auch wegen eines Forderungsteils, für den er den (EV-)Antrag nicht gestellt
hatte."