Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2017 - 4 K 3694/15 -
Im Einfamilienhaus gelegenes Büro eines Gerichtsvollziehers kann steuerlich vollumfänglich abzugsfähig sein.
Vom Präsidenten des Landgerichts genehmigtes Geschäftszimmer im Einfamilienhaus ist nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus vollumfänglich abzugsfähig sein können.
Im Einfamilienhaus gelegenes Büro eines Gerichtsvollziehers kann steuerlich vollumfänglich abzugsfähig sein.
Moderator: Petra Bausch