AW: Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses
Verfasst: Di 17. Mär 2015, 12:27
§ 802d ZPO, KV 261 GvKostG
Hat der Gläubiger seinen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO mit der Einschränkung versehen, dass er als zurückgenommen gelten solle, falls der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, ist dem Gläubiger keine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen und die Gebühr nach KV 261 GvKostG nicht zu erheben.
OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015 – I-25 W 306/14
Anmerkung:
Die Entscheidung stellt die Dispositionsfreiheit des Gläubigers in den Vordergrund und kommt zu dem Schluss, dass die Vorschrift des § 802d ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in Erledigung eines Folgeauftrages zur Abnahme der VAK dem Gläubiger eine Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen hat, dann nicht anzuwenden sei, wenn der Gläubiger auf diese Maßnahme schon in seinem Auftrag ausdrücklich verzichtet habe. Das Gesetz gibt jedoch in § 802d ZPO dem Gerichtsvollzieher klare Anweisungen, von deren Ausführung ihn unzulässige Einschränkungen des Gläubigers nicht abhalten dürfen. Beim Gläubiger ist die Kenntnis des Gesetzes vorauszusetzen, so dass ihm die Konsequenzen seiner Auftragserteilung bekannt sind. Soweit im letzten Absatz der Entscheidung ausgeführt wird, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis dem Gläubiger keine umfängliche Information gebe, da es sein könne, dass der Schuldner die VAK abgegeben, diese im Schuldnerverzeichnis während der Sperrfrist aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits wieder gelöscht worden sei, spricht dies doch dafür, dem Folgegläubiger eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen und die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu veranlassen, weil das den Schuldner auch in diesem Falle dazu bewegen kann, seine Schuld zu tilgen und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis löschen zu lassen. Dasselbe gilt in Fällen des § 882e Abs. 1 Nr. 3 ZPO, in denen u. U. keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, einem Folgegläubiger aber das abgegebene Vermögensverzeichnis gemäß § 802d ZPO zugeleitet wird.
Da OLG stellt die Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers über das Informationsinteresse der Allgemeinheit, weshalb diese nicht verpflichtet werden könnten, durch Zahlung der Gebühren für nicht gewünschte Vermögensverzeichnisse einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch Finanzierung des Schuldnerverzeichnisses zu gewährleisten. Dieses könne aber ohnedies nicht lückenlos sein, da die Eintragung unterbleibe, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsauftrag erteile, somit jede Eintragung vom Willen des einzelnen Gläubigers abhängig sei.
Wenn man die Dispositionsfreiheit des Gläubigers zur Maxime erhebt, dann könnte der im Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anwesende Gläubiger sich dessen Inhalt zu Eigen machen und danach seinen Auftrag sofort zurücknehmen, damit die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und auch die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses unterbleiben kann. Soweit kann aber die Dispositionsfreiheit nicht gehen.
Insgesamt gesehen, stellt sich die OLG-Entscheidung mehr als Kritik am Gesetzeswortlaut als an seiner Anwendung dar.
OGV a. D. Theo Seip, Limburg/Lahn
Nachtrag:
Der Hinweis des OLG (Seite 11) dass KV 604 GvKostG für die von ihm vertretene Auffassung spreche, lässt außer acht, dass die Gebühr nach KV 604 auch dann anfällt, wenn der Schuldner im Rahmen des § 802b ZPO Zahlung leistet.
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Hat der Gläubiger seinen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO mit der Einschränkung versehen, dass er als zurückgenommen gelten solle, falls der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, ist dem Gläubiger keine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen und die Gebühr nach KV 261 GvKostG nicht zu erheben.
OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015 – I-25 W 306/14
Anmerkung:
Die Entscheidung stellt die Dispositionsfreiheit des Gläubigers in den Vordergrund und kommt zu dem Schluss, dass die Vorschrift des § 802d ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in Erledigung eines Folgeauftrages zur Abnahme der VAK dem Gläubiger eine Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen hat, dann nicht anzuwenden sei, wenn der Gläubiger auf diese Maßnahme schon in seinem Auftrag ausdrücklich verzichtet habe. Das Gesetz gibt jedoch in § 802d ZPO dem Gerichtsvollzieher klare Anweisungen, von deren Ausführung ihn unzulässige Einschränkungen des Gläubigers nicht abhalten dürfen. Beim Gläubiger ist die Kenntnis des Gesetzes vorauszusetzen, so dass ihm die Konsequenzen seiner Auftragserteilung bekannt sind. Soweit im letzten Absatz der Entscheidung ausgeführt wird, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis dem Gläubiger keine umfängliche Information gebe, da es sein könne, dass der Schuldner die VAK abgegeben, diese im Schuldnerverzeichnis während der Sperrfrist aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits wieder gelöscht worden sei, spricht dies doch dafür, dem Folgegläubiger eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen und die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu veranlassen, weil das den Schuldner auch in diesem Falle dazu bewegen kann, seine Schuld zu tilgen und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis löschen zu lassen. Dasselbe gilt in Fällen des § 882e Abs. 1 Nr. 3 ZPO, in denen u. U. keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, einem Folgegläubiger aber das abgegebene Vermögensverzeichnis gemäß § 802d ZPO zugeleitet wird.
Da OLG stellt die Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers über das Informationsinteresse der Allgemeinheit, weshalb diese nicht verpflichtet werden könnten, durch Zahlung der Gebühren für nicht gewünschte Vermögensverzeichnisse einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch Finanzierung des Schuldnerverzeichnisses zu gewährleisten. Dieses könne aber ohnedies nicht lückenlos sein, da die Eintragung unterbleibe, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsauftrag erteile, somit jede Eintragung vom Willen des einzelnen Gläubigers abhängig sei.
Wenn man die Dispositionsfreiheit des Gläubigers zur Maxime erhebt, dann könnte der im Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anwesende Gläubiger sich dessen Inhalt zu Eigen machen und danach seinen Auftrag sofort zurücknehmen, damit die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und auch die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses unterbleiben kann. Soweit kann aber die Dispositionsfreiheit nicht gehen.
Insgesamt gesehen, stellt sich die OLG-Entscheidung mehr als Kritik am Gesetzeswortlaut als an seiner Anwendung dar.
OGV a. D. Theo Seip, Limburg/Lahn
Nachtrag:
Der Hinweis des OLG (Seite 11) dass KV 604 GvKostG für die von ihm vertretene Auffassung spreche, lässt außer acht, dass die Gebühr nach KV 604 auch dann anfällt, wenn der Schuldner im Rahmen des § 802b ZPO Zahlung leistet.
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