AG Osnabrück, Beschluß vom 20.02.2013, 60 M 49/13
Die Einholung von Drittauskünften ist nur unter den Voraussetzungen des § 802 l ZPO zulässig. Eine frühere EV kann der Vermögensauskunft nicht außerhalb der gesetzlich angeordneten Fällen gleichgestellt werden.
Drittauskünfte bei vorliegender EV
Moderator: Petra Bausch
AW: Drittauskünfte bei vorliegender EV
AG Balingen, Beschluß vom 28.02.2013, AZ 4 M 205/13
Die Einholung der Drittauskunft ist nicht möglich, wenn lediglich eine EV vorliegt. Dies erschließt sich auch aus § 802 f Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Schuldner bei der Ladung zum Termin zur Abgabe der VA u.a. über die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften zu belehren ist. Eine derartige Belehrung ist vor Abgabe der EV nicht erfolgt.
Die Einholung der Drittauskunft ist nicht möglich, wenn lediglich eine EV vorliegt. Dies erschließt sich auch aus § 802 f Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Schuldner bei der Ladung zum Termin zur Abgabe der VA u.a. über die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften zu belehren ist. Eine derartige Belehrung ist vor Abgabe der EV nicht erfolgt.
AW: Drittauskünfte bei vorliegender EV
a) Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.
b) Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat.
c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14
b) Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat.
c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14