Das neue Recht
Verfasst: Fr 1. Feb 2013, 18:24
Liebe Kollegen!
Folgender Fall:
- ZV und EV-Antrag im Jahr 2012
- Schuldner erscheint nicht zum Termin - Haftbefehl
- Haftauftrag im Jahr 2013
- Abgabe der EV/AV im Jahr 2013
In den Schulungen wurde gesagt, dass es sich um eine Fortsetzung des 2012er EV-Antrages handelt. Somit Hinterlegung in der M-Abteilung.
In der Januar-DGVZ, Aufsatz Bungardt/Harnacke, Fall 48, wird empfohlen, die Vermögensauskunft beim Zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen, nebst Eintragungsanordnung und Antrag auf Löschung des Haftbefehls beim Amtsgericht.
Wie handhabt Ihr diesen Fall bei Eurem Gericht? Es scheint keine einheitliche Vorgehensweise zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Kollege
Folgender Fall:
- ZV und EV-Antrag im Jahr 2012
- Schuldner erscheint nicht zum Termin - Haftbefehl
- Haftauftrag im Jahr 2013
- Abgabe der EV/AV im Jahr 2013
In den Schulungen wurde gesagt, dass es sich um eine Fortsetzung des 2012er EV-Antrages handelt. Somit Hinterlegung in der M-Abteilung.
In der Januar-DGVZ, Aufsatz Bungardt/Harnacke, Fall 48, wird empfohlen, die Vermögensauskunft beim Zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen, nebst Eintragungsanordnung und Antrag auf Löschung des Haftbefehls beim Amtsgericht.
Wie handhabt Ihr diesen Fall bei Eurem Gericht? Es scheint keine einheitliche Vorgehensweise zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Kollege