EV und nichteheliche Lebengemeinschaft
Verfasst: Di 3. Mai 2005, 18:16
Folgender Fall:
Die Schuldner lebt mit drei Kindern in der Wohnung des Lebensgefährten, der sie außerdem unterstützt, weil sie nur € 190.- monatlich Arbeitslosengeld/Hilfe bezieht.
Der Glbg.-Vertr. begehrt nun im Wege der Nachbesserung zu wissen, wie groß die Wohnung ist und in welchem Umfang sie sich bei der Führung des Haushalts beteiligt.
Dazu habe ich folgende Abhandlungen gefunden:
Haushaltsführung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Falls der Schuldner von seinem Lebensgefährten (mit-) unterhalten wird, sind folgende Fragen zu stellen: Name und Anschrift; Art und Umfang der Tätigkeiten (welche Leistungen erbringt der Schuldner wie Haushaltsführung etc. und Umfang/ Wochenstunden für seinen Lebensgefährten? Größe des Haushalts? Wieviel kostet die gemeinsam genutzte Wohnung, wie groß ist der vom Schuldner genutzte Teil der Wohnung und/oder welchem Anteil an der Gesamtwohnung entspricht der vom Schuldner genutzte Anteil; Kostenersparnis: welche Kosten erspart der Schuldner seinem Lebensgefährten durch diese Leistungen, die er für diesen erbringt. Wie teuer wäre eine dritte Person (Haushaltshilfe) wenn diese die gleichen Leistungen erbringen müsste? UNZULÄSSIG ist die Frage nach dem Verdienst des nichtehelichen Lebensgefährten.
DGVZ: 97/S.152
Gericht: LG HANNOVER AZ: 11 T 142/97
Datum: Beschl. vom 23.7.97
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er sei ohne Arbeit und werde von seiner Lebensgefährtin unterhalten, so ist er verpflichtet nähere Angaben darüber zu machen, ob und in welchem Umfange er sich an der Haushaltsführung beteiligt, damit geprüft werden kann, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen als pfändbarer Vermögenswert zur Verfügung steht.
DGVZ: 00/S. 119
Gericht: LG BONN AZ: 4 T 126/2000
Datum: Beschl. vom 7.3.2000
Ein Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er sei ohne Einkommen und wohne bei seiner Freundin, die auch seinen Lebensunterhalt bestreite, hat darüber so erschöpfend Auskunft zu geben, dass der Gläubiger prüfen kann, ob nicht etwa ein verschleiertes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Zulässigkeit einzelner Fragen ist von § 807 ZPO auszugehen. Danach ist das gegenwärtige (vgl. zur Ausnahme: § 807 I 2 ZPO) aktive Vermögen des Schuldners Gegenstand der Befragung (vgl. Kammer MDR 1992, 808; Einzelheiten zum Umfang dieses Fragerechts: Stöber, Rpfleger 1994, 321).
Insbesondere kann der Gläubiger nicht verlangen, daß dem Schuldner alle Fragen vorzulegen sind, "welche der Aufhellung des Vermögens, der Erwerbsquellen und der Lebensumstände des Schuldners generell dienen" (so der Leitsatz 1 des LG Göttingen, NJW 1994, 1164). Völlig zu Recht sind Hintzen (Rpfleger 1994, 368) und Stöber (Rpfleger 1994, 321) der Auffassung, daß ein solch weitreichendes Fragerecht von § 807 I ZPO nicht gedeckt ist und letztendlich zu einer völligen Ausforschung des Schuldners führt. Zwar verweist Heim (NJW 1994, 1108) zutreffend auf Defizite im Vollstreckungsverfahren. Dies kann aber nicht dazu führen, daß ein extensives, vom Gesetz nicht gewolltes und auch nicht gestattetes Ausforschungsinstrument engegen § 807 I 1 ZPO geschaffen wird.
Ich persönlich bin der Ansicht dass im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fragen besteht. Die Leistungen der Schuldnerin bei der Führung des gemeinsamen Haushalts
ereichen mit Sicherheit nicht die Pfändungsfreigrenze.
Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf das geringe Einkommen der Schuldnerin der überwiegende Teil der Kosten für Unterkunft und Unterhalt vom Lebensgefährten bestritten wird.
Die Schuldnerin hat für die Haushaltsführung demnach keine
Vergütung zu beanspruchen die im pfändbaren Bereich liegt.
Die Schuldner lebt mit drei Kindern in der Wohnung des Lebensgefährten, der sie außerdem unterstützt, weil sie nur € 190.- monatlich Arbeitslosengeld/Hilfe bezieht.
Der Glbg.-Vertr. begehrt nun im Wege der Nachbesserung zu wissen, wie groß die Wohnung ist und in welchem Umfang sie sich bei der Führung des Haushalts beteiligt.
Dazu habe ich folgende Abhandlungen gefunden:
Haushaltsführung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Falls der Schuldner von seinem Lebensgefährten (mit-) unterhalten wird, sind folgende Fragen zu stellen: Name und Anschrift; Art und Umfang der Tätigkeiten (welche Leistungen erbringt der Schuldner wie Haushaltsführung etc. und Umfang/ Wochenstunden für seinen Lebensgefährten? Größe des Haushalts? Wieviel kostet die gemeinsam genutzte Wohnung, wie groß ist der vom Schuldner genutzte Teil der Wohnung und/oder welchem Anteil an der Gesamtwohnung entspricht der vom Schuldner genutzte Anteil; Kostenersparnis: welche Kosten erspart der Schuldner seinem Lebensgefährten durch diese Leistungen, die er für diesen erbringt. Wie teuer wäre eine dritte Person (Haushaltshilfe) wenn diese die gleichen Leistungen erbringen müsste? UNZULÄSSIG ist die Frage nach dem Verdienst des nichtehelichen Lebensgefährten.
DGVZ: 97/S.152
Gericht: LG HANNOVER AZ: 11 T 142/97
Datum: Beschl. vom 23.7.97
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er sei ohne Arbeit und werde von seiner Lebensgefährtin unterhalten, so ist er verpflichtet nähere Angaben darüber zu machen, ob und in welchem Umfange er sich an der Haushaltsführung beteiligt, damit geprüft werden kann, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen als pfändbarer Vermögenswert zur Verfügung steht.
DGVZ: 00/S. 119
Gericht: LG BONN AZ: 4 T 126/2000
Datum: Beschl. vom 7.3.2000
Ein Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er sei ohne Einkommen und wohne bei seiner Freundin, die auch seinen Lebensunterhalt bestreite, hat darüber so erschöpfend Auskunft zu geben, dass der Gläubiger prüfen kann, ob nicht etwa ein verschleiertes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Zulässigkeit einzelner Fragen ist von § 807 ZPO auszugehen. Danach ist das gegenwärtige (vgl. zur Ausnahme: § 807 I 2 ZPO) aktive Vermögen des Schuldners Gegenstand der Befragung (vgl. Kammer MDR 1992, 808; Einzelheiten zum Umfang dieses Fragerechts: Stöber, Rpfleger 1994, 321).
Insbesondere kann der Gläubiger nicht verlangen, daß dem Schuldner alle Fragen vorzulegen sind, "welche der Aufhellung des Vermögens, der Erwerbsquellen und der Lebensumstände des Schuldners generell dienen" (so der Leitsatz 1 des LG Göttingen, NJW 1994, 1164). Völlig zu Recht sind Hintzen (Rpfleger 1994, 368) und Stöber (Rpfleger 1994, 321) der Auffassung, daß ein solch weitreichendes Fragerecht von § 807 I ZPO nicht gedeckt ist und letztendlich zu einer völligen Ausforschung des Schuldners führt. Zwar verweist Heim (NJW 1994, 1108) zutreffend auf Defizite im Vollstreckungsverfahren. Dies kann aber nicht dazu führen, daß ein extensives, vom Gesetz nicht gewolltes und auch nicht gestattetes Ausforschungsinstrument engegen § 807 I 1 ZPO geschaffen wird.
Ich persönlich bin der Ansicht dass im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fragen besteht. Die Leistungen der Schuldnerin bei der Führung des gemeinsamen Haushalts
ereichen mit Sicherheit nicht die Pfändungsfreigrenze.
Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf das geringe Einkommen der Schuldnerin der überwiegende Teil der Kosten für Unterkunft und Unterhalt vom Lebensgefährten bestritten wird.
Die Schuldnerin hat für die Haushaltsführung demnach keine
Vergütung zu beanspruchen die im pfändbaren Bereich liegt.