BImA geniesst keine Kostenfreiheit
Verfasst: Mo 18. Apr 2005, 16:05
Das nds. JM hat mit Erlass v. 07.04.2005 - 5603 - 204.75 - darauf hingewiesen,dass die neu gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) keine Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GvKostG in Anspruch nehmen kann.Die BImA hat die Aufgaben der Bundesvermögensämter,Bundesforstämter und der Bundesvermögensabteilungen der OFD`s übernommen.
Rechtsgrundlage : BImA-Errichtungsgesetz v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3235).
Damit entfällt m.E. bei einem Grossteil der betr. Räumungsfälle die Anwendung der 5.000,-€-Grenze für Auslagen.Die Räumungsaufträge der öffentlichen Hand kamen bisher überwiegend von den Bundesvermögensämtern.
Die BImA zahlt nunmehr "voll".
J.Paul
Rechtsgrundlage : BImA-Errichtungsgesetz v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3235).
Damit entfällt m.E. bei einem Grossteil der betr. Räumungsfälle die Anwendung der 5.000,-€-Grenze für Auslagen.Die Räumungsaufträge der öffentlichen Hand kamen bisher überwiegend von den Bundesvermögensämtern.
Die BImA zahlt nunmehr "voll".
J.Paul