Einigungsgebühr Nr 1000 VV RVG entstanden?
Verfasst: Fr 7. Okt 2011, 18:26
Guten Tag liebe Kollegen,
folgender Fall:
Meine Schuldnerin hat sich schriftlich außerhalb der Zwangsvollstreckung an meinen Gläubigervertreter zwecks Ratenzahlung gewandt.
Der Gläubigervertreter hat diesem zugestimmt und einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Die erste Rate wurde gezahlt.
Die Zustimmung zur Ratenzahlung wurde an die Schuldnerin schriftlich bestätigt. Daraufhin schickte die Schuldnerin dem Gläubigervertreter eine Abschrift mit dem Vermerk zurück, dass sie eine aktuelle Forderungsaufstellung wünscht. Dies wurde dann ebenfalls erledigt und der Schuldnerin noch eine schriftliche Vergleichsvereinbarung übermittelt, die allerdings nicht unterzeichnet zurückkam.
Der Gläubigervertreter meint nunmehr, dass dies aber keine Rolle spielen würde, da die Einigung über Ratenzahlungen sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Schuldnerin zahlte ja immerhin die erste Rate.
Meiner Meinung nach ist die Gebühr nicht entstanden, da die Schuldnerin die Kostenübernahme nicht schriftlich ! bestätigt hat.
Gibt es hierzu eine Rechtsprechung? Was meinen Sie dazu?
Im Voraus besten Dank!
folgender Fall:
Meine Schuldnerin hat sich schriftlich außerhalb der Zwangsvollstreckung an meinen Gläubigervertreter zwecks Ratenzahlung gewandt.
Der Gläubigervertreter hat diesem zugestimmt und einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Die erste Rate wurde gezahlt.
Die Zustimmung zur Ratenzahlung wurde an die Schuldnerin schriftlich bestätigt. Daraufhin schickte die Schuldnerin dem Gläubigervertreter eine Abschrift mit dem Vermerk zurück, dass sie eine aktuelle Forderungsaufstellung wünscht. Dies wurde dann ebenfalls erledigt und der Schuldnerin noch eine schriftliche Vergleichsvereinbarung übermittelt, die allerdings nicht unterzeichnet zurückkam.
Der Gläubigervertreter meint nunmehr, dass dies aber keine Rolle spielen würde, da die Einigung über Ratenzahlungen sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Schuldnerin zahlte ja immerhin die erste Rate.
Meiner Meinung nach ist die Gebühr nicht entstanden, da die Schuldnerin die Kostenübernahme nicht schriftlich ! bestätigt hat.
Gibt es hierzu eine Rechtsprechung? Was meinen Sie dazu?
Im Voraus besten Dank!