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Vollstreckungklausel nach § 733 III und § 797 III ZPO d. UB

Verfasst: Do 17. Mär 2005, 15:49
von Anonymous
Bayern hat von der sog. "Öffnungsklausel" Gebrauch gemacht und in § 6 Geschäftsstellenverordnung - GeschStVO- mit Wirkung vom 1.3.2005 auch die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO und § 797 III ZPO auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen
(bisher Rechtspflegeraufgabe).

Meine Frage: Haben a l l e Bundesländer die Erteilung d.
weiteren vollstreckb. Ausf. auf die UB d. mittl. Dienstes Gebrauch gemacht oder nicht.
Der Gerichtsvollzieher müsste nämlich sonst prüfen, ob im
Einzelfall im "titelerteilenden Bundesland" von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wurde oder nicht, da ja ansonsten die Wirksamkeit der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausf. zweifelhaft ist.
Eine einheitliche Rechtspraxis in Deutschland bestünde dann nicht mehr und wird dann zu einer vermehrten Prüfungsarbeit durch die Vollstreckungsorgane ( insb. GV ) führen ?
Hat schon jemand eine Übersicht wie in den einzelnen Bundesländern verfahren wird?

Verfasst: Fr 18. Mär 2005, 12:03
von Anonymous
Hamburg hat ein ähnliches Gesetz in der Mache:
http://www.bdr-hamburg.de/index.php?opt ... &Itemid=87