Durch eine Verordnung des BMJ vom 23.04.2004 sind mWv 01.05.2004 die Zustellvordrucke geändert worden (BGBl. I, 619).
Leider habe ich jetzt einen Titel vorliegen, dessen Zustellung von der Vordruckänderung betroffen ist. Die Schuldnerin hatte offenbar keinen Briefkasten. Deshalb wurde die Zustellung in der Filiale niedergelegt und eine Benachrichtigung hinterlassen.
Nach "Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung habe ich" hieß es vorher "- in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben.". In der neuen Fassung geht der Text weiter "...abgegeben, nämlich (Art und Weise)" und es folgt ein Feld zum Ausfüllen.
Wenn die Post Punkt 11.2 angekreuzt, aber die Art und Weise der Anbringung nicht angegeben hat, ist die Zustellung dann trotzdem ordnungsgemäß dokumentiert?
Zustellung wirksam?
Moderator: Petra Bausch
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Hallo,
Offensichtlich handelt es sich um eine Amts-ZU.
Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ist inhaltlich nicht in § 181 ZPO normiert. Die Genauigkeit der Angabe wie "in der üblichen Weise" verfahren wurde, kann daher auf die Wirksamkeit der ZU keine Auswirkungen haben - vergl. i.ü. auch den Wortlaut von § 166 I ZPO nF, der nicht einmal mehr eine formgerechte ZU-Urkunde verlangt.
Wenn sonst alles i.O. ist, bestehen gegen die Wirksamkeit der ZU keine Bedenken.
Gruß
Norbert Coenen
Offensichtlich handelt es sich um eine Amts-ZU.
Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ist inhaltlich nicht in § 181 ZPO normiert. Die Genauigkeit der Angabe wie "in der üblichen Weise" verfahren wurde, kann daher auf die Wirksamkeit der ZU keine Auswirkungen haben - vergl. i.ü. auch den Wortlaut von § 166 I ZPO nF, der nicht einmal mehr eine formgerechte ZU-Urkunde verlangt.
Wenn sonst alles i.O. ist, bestehen gegen die Wirksamkeit der ZU keine Bedenken.
Gruß
Norbert Coenen
aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Ausgabe April 2005 (noch nicht veröffentlicht):
Anforderungen an den Inhalt der Zustellungsurkunde bei Ersatzzustellung:
Aus der Zustellungsurkunde muss sich außer der alternativen Angabe einer Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise oder Anheftung an die Tür zusätzlich ergeben, in welcher Art und Weise der Zusteller die vorgeschriebene Mitteilung an den Empfänger weitergeleitet hat.
OLG Düsseldorf 20.4.04 – I20 U 172/03 in InVo 3/2005 S 102
Anforderungen an den Inhalt der Zustellungsurkunde bei Ersatzzustellung:
Aus der Zustellungsurkunde muss sich außer der alternativen Angabe einer Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise oder Anheftung an die Tür zusätzlich ergeben, in welcher Art und Weise der Zusteller die vorgeschriebene Mitteilung an den Empfänger weitergeleitet hat.
OLG Düsseldorf 20.4.04 – I20 U 172/03 in InVo 3/2005 S 102
Zustellung wirksam o. unwirksam?
Vgl. zum Thema auch Zöller, 24. Aufl. Rn. 8 zu § 182 ZPO, der auf eine Entscheidung des AG N. in der NJW 2003, 2249 und BGH in NJW 90,176 verweist. Diese Entscheidung wurde bereits damals auf den Internetseiten des Anwaltsvereins bekanntgemacht(www. jurion.de) und ist daher állgemein bekannt. Siehe auch die aktuellen anderen ZPO-Kommentare.
Die Formblattsachbearbeiter haben daher die Zustellvordrucke aufgrund Hinweisen der Praxis auf die unveränderte Rechtslage inzwischen schleunigst w i e d e r an die Rechtslage angepasst.
Die Formblattsachbearbeiter haben daher die Zustellvordrucke aufgrund Hinweisen der Praxis auf die unveränderte Rechtslage inzwischen schleunigst w i e d e r an die Rechtslage angepasst.