Qualifizierte elektronische Signatur
Verfasst: Sa 12. Mär 2005, 17:00
I. Digitale Unterschrift
Ob bzw. in welchen Fällen die Unterschrift des Gerichtsvollziehers, die derzeit in Softwareprogrammen installiert werden kann, zu einer Rechtswirksamkeit führt, sei hier und heute dahingestellt.
II. Qualifizierte elektronische Signatur
Künftig jedenfalls gibt es eine Möglichkeit, die -eingescannte- (also nicht originale) Unterschrift, in allen Fällen, also auch für Urkunden, verbindlich werden zu lassen,
nämlich durch das Signaturgesetz ? SigG-, nachdem das am 01.04.2005 in Kraft tretende Justizkommunikationsgesetz- JKomG- die Rechtsgrundlage geschaffen hat.
Der einschlägige (neue) § 130 b ZPO lautet:
-Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.-
Allerdings ist hiernach die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur für die Unterschrift erforderlich. Auf welchem Wege der Gerichtsvollzieher die Qualifizierung erhält (sofern er es wünscht),
ist bis jetzt nicht bekannt geworden. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird er einen Antrag bei seiner Dienstbehörde stellen müssen. Vorauszusehen ist ein mühsamer Weg.
Einschlägige Vorschriften im Signaturgesetz lauten:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig
festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür
eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt
vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
Der in Bezug genommene § 66 Telekommunikationsgesetz (TKG) lautet:
Zehnter Teil Regulierungsbehörde
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.
Wer schon Erfahrungen hat, möge sich hier melden.
12.03.05 WP
Ob bzw. in welchen Fällen die Unterschrift des Gerichtsvollziehers, die derzeit in Softwareprogrammen installiert werden kann, zu einer Rechtswirksamkeit führt, sei hier und heute dahingestellt.
II. Qualifizierte elektronische Signatur
Künftig jedenfalls gibt es eine Möglichkeit, die -eingescannte- (also nicht originale) Unterschrift, in allen Fällen, also auch für Urkunden, verbindlich werden zu lassen,
nämlich durch das Signaturgesetz ? SigG-, nachdem das am 01.04.2005 in Kraft tretende Justizkommunikationsgesetz- JKomG- die Rechtsgrundlage geschaffen hat.
Der einschlägige (neue) § 130 b ZPO lautet:
-Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.-
Allerdings ist hiernach die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur für die Unterschrift erforderlich. Auf welchem Wege der Gerichtsvollzieher die Qualifizierung erhält (sofern er es wünscht),
ist bis jetzt nicht bekannt geworden. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird er einen Antrag bei seiner Dienstbehörde stellen müssen. Vorauszusehen ist ein mühsamer Weg.
Einschlägige Vorschriften im Signaturgesetz lauten:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig
festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür
eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt
vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
Der in Bezug genommene § 66 Telekommunikationsgesetz (TKG) lautet:
Zehnter Teil Regulierungsbehörde
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.
Wer schon Erfahrungen hat, möge sich hier melden.
12.03.05 WP