Meine Frage:
Gibt es Entscheidungen, die unterstützen/oder ablehnen, dass
bei Versäumen der Fristen in § 3 Abs. IV GVKOstG
die Kosten nicht erneut erhoben werden dürfen, wenn der Gläubiger nur deswegen in Verzug gerät, weil das Gericht (z. B. Durchsuchungebeschluss oder Haftbefehl) viel zu lange braucht???
In meinem Fall:
HB-Antag und Nachricht an Gläubiger am 12.02.11 an AG
HB-Auftrag hier 15.07.11 eingegangen, weil das Gericht völlig überlastete ist.
Anderer Fall:
Räumung wegen Prozeßunfähigkeit unter Rückgabe und Kostenerhebung abgelehnt 17.02.11
Erinnerung nach 766 ZPO am 8.02.11 (Schuldnerin sei nicht gaga, nur schwierig)
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lange nichts, das Gericht hat das Familiengericht informiert
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und siehe da am 12.07.11 wurde Betreuer (Aufgabenkreis Räumung) bestimmt.
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Nun habe ich abgeholfen, bevor mich die Richterin anweisen konnte (das war nun angedacht, ich war jeoh in Urlaub und danach krank)
Nun ist die frage, darf ich meine Räumungskosten erneut erheben??? Ich denk ja
Was meint das Forum??
Gruß
Ralf
§ 3 Abs. IV GVKostG
Moderator: Petra Bausch
AW: § 3 Abs. IV GVKostG
§ 7 GvKostG findet auch dann Anwendung, wenn nicht der Gerichtsvollzieher selbst, sondern eine andere (funktionell zuständige) Amtsperson unrichtig gehandelt hat (vgl. dazu AG Erfurt, DGVZ 2000, 158; Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, § 7, LG Mannheim DGVZ 1996, 186).