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eV 807 Schu in JVA Strafhaft (über 4 Mon) Zuständigkeit?

Verfasst: So 10. Dez 2006, 12:39
von Anonymous
Der GV am AG A erhält einen Auftrag nach § 807 ZPO. Dem GV ist bekannt, dass der Schuldner bereits vor Eingang dieses Antrages in der JVA K(AG B) einsitzt.
Die Voraussetzungen der Verfahrensführung beim AG A mit Rechtshilfeersuchen an das AG B liegen daher nicht vor.

Zuständig für die Abnahme der EV ist nach einhelliger Meinung mehrere befragter GV (in deren Bezirk sich eine JVA befindet) beim AG A nicht gegeben, sondern beim AG B.

Das AG Vollstreckungsgericht GAP weist unter M 2504.06 den GV am AG A an, die EV beim inhaftierten Schuldner AG B abzunehmen!?!?


Gefunden:
DGVZ 1978 Heft 2 OLG Hamm – Wohnsitz bei Strafhaft v mehr als 4 Monaten = JVA
NJW 78 S 1858 JVA ist Wohnsitz iS der ZPO
BayObLG in Rpfleger 1994, S 471

Mehr dazu:
http://5376.rapidforum.com/topic=100273424960
http://14775.rapidforum.com/topic=100373424954
http://20398.rapidforum.com/topic=100173424941

AW: eV 807 Schu in JVA Strafhaft (über 4 Mon) Zuständigkeit?

Verfasst: Sa 23. Dez 2006, 09:51
von Anonymous
DAnke, gut zu wissen in welchem -vermeintlichen. Spezialistenforum man die Antworten erhält, die man in der Praxis braucht.

Sonst "fischelts" in der Praxis täglich oder nörgelts an allen Ecken und Enden herum, aber wennst mal einen echten Rat brauchts, bist verlassen.

Moderatoren nennt man heute Prüfungsbeamten, sie stehen mit Rat und Tat zu seite .- zu sehen sind sie aber selten für echte Problemlösungen (sind sie wirklich zuweilen nur selbst das Problem?).

auch heute 3.1.07 wenig hilfreiche Antworten hier in diesm "Fachforum"!

AW: eV 807 Schu in JVA Strafhaft (über 4 Mon) Zuständigkeit?

Verfasst: Di 15. Mai 2007, 14:30
von Anonymous
Nach 38 Jahren als GV kann ich ein "Lied " davon singen.
Kaum einer der höheren Gehaltsklassen legt sich fest.
" Das ist von Fall zu Fall verschieden " ständiges Zitat.