„aus gegebenem Anlass“ Auch der Gerichtsvollzieher hat Anspruch auf formell gesetzeskonforme Verfahren, vom Mitarbeitergespräch bis hin zu Disziplinarmaßnahmen.
Leitbildgedanken, lange bevor man diesen Begriff in der Justizgeprägt hat
Steh an der Spitze um Fürsorge zu üben,
nicht um zu herrschen
„Presis ut prosis, nun ut imperes“
Bernard v Clairvaux
Entnommen aus der Chronik des AG München
Dr.Schretzenmayer VizePräsAG Mchn
Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet . -unbek Autor-
Bin ich meinem Amte in der Tat nicht gewachsen, so ist der Chef zu tadeln, der er es mir anvertraut. Friedrich Schiller
-"Menschen mit Mut und Charakter sind den anderen immer sehr unheimlich."
Hermann Hesse
Leitbildgedanke
Auszug aus dem Leitbild der bayerischen Justiz
Führungskräfte zeichnen sich durch fachliche und soziale Kompetenz sowie kooperatives Verhalten aus. Sie sind offen für Kritik und bereit, in Gesprächen konsensfähige Lösungen zu finden. Sie stehen zu Ihren Mitarbeitern, schützen sie vor unberechtigten Angriffen und fördern sie in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung. Engagement und Leistung werden anerkannt. Auf Leistungs- u. Verhaltensdefizite wird rechtzeitig und konseqent reagiert.
Mitarbeitergespräch:
Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen
FMBl S 142 (28.5.98) BayRS 2030-25F
Ablauf, Protokollierungspflichten
Disziplinarverfahren
Bayern: BayDO Bay Disziplinarordnung GVBl S 31 v 15.3.85 BayRS 2031-1-F
Art 3: Ermessensgrundsatz zur Einleitung
Art 15 Ausübung der Diszipinarbefugnisse
Art 22 Beweiserhebung , Pflicht zur Niederschrift
Art 25 Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich
Art 27 Vorermittlungen mit Pflicht, diese dem Beamten zu eröffnen und
Gewährung der Gelegenheit zur Äußerung
Eröffnungspflicht der zur Last gelegten Vergehen
Schriftliche Äußerung zuzubilligen zwingend, Frist zur Äußerung 1
Monat,Niederschrift über Anhörung und Aushändigungspflicht d
Abschrift dieser Niederschrift
Art 29 Eröffnungsabsicht des DiszVer ist dem Beamten bekannt zu geben
Recht auf abschließendes Gehör
Art 34 förmliche Einleitung Verfharnesregelungen, Zustellungspflicht an
Beamten
Art 35 Reinigungsmöglichkeit durch Eigenantrag
Art 38 Verteidigungsrechte des Beamten
Art 50 Untersuchung und Untersuchungsführr
Art 51 Schriftführerpflicht
Art 55 III Einsichtsrecht des Beamten
Art 57 abschließendes Anhörungsrecht
Art 61 Pflicht zur Zustellung und Äußerungsrecht des Beamten
BGH - OLG Naumburg - LG Halle 28.9.2006 III ZB 89/05
Zur amtspflichtwidrigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts BGB § 839 B, Fm GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34
Schutz der persönlichen Ehre ist auch auf die Wahrung des Ansehens in der Öffentlichkeit sowie darauf gerichtet, nicht einer ehrverletzenden Kritik oder Äußerung ohne rechtfertigenden Grund ausgesetzt zu werden
(BVerwG, Beschluß v. 06.04.2005 - BVerwG 1 WB 67.04; )
http://www.recht-in.de/urteile/urteil.p ... lID=121101
Personalakten,-inhalte, -führung und –einsicht:
a) Personalaktenführung Inhalte
Bay.JuPersBek ayJMBl 11/20006 S 183 ff
b) Recht auf Einsicht in Personalakten
Art 100 d BayBG
Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in seinen vollständigen Personalakt. Der Beamte hat auch ein Recht auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden.
Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Abs 4: Recht auf Erteilung von Abschriften
c) Recht auf Anhörung
Art 100 c BayBG
Der Beamte ist zu Bechwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig oder nachteilig sind oder ihm nachteilig werden können, v o r deren Aufnahme in den Personalakt zu hören.
Rechtsschutz für Bedienstete
Anspruch und Kosten
RsBek GemBekSTMI 6.2.98 – FMBl S 75 BayRS 2030.88F
Amtsarzt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben amts- oder betriebsärztliche Beurteilungen in aller Regel einen höheren Beweiswert als andere ärztliche Begutachtungen. Der auf diese Weise gelöste Konflikt tritt nicht selten auf. Es kommt immer wieder vor, dass Privatärzte bei Fragen der Dienstfähigkeit oder etwa der Kausalität von Dienstunfallfolgen zu Ergebnissen kommen, die in Widerspruch zu amtsarztlichen Erkenntnissen stehen Der behandelnde Arzt sieht manches anders als etwa der Amtsarzt, der mit den Verhältnissen des Dienstes vertraut ist und sich tagaus tagein mit solchen Fragen zu beschäftigen hat. Wer sich trotzdem gestützt auf arztliche Privatgutachten auf einen Prozess einlässt, wird sehr substantuiert belegen müssen, warum die amtsarztliche Beurteilung unzutreffend ist. Gelingt dies nicht, dann ist eher fraglich, ob das Gericht eine Oberbegutachtung durch einen von ihm beauftragen sachverständigen Arzt vornehmen lässt. BBB 11.2002 Deshalb lässt jede Entscheidung aufhorchen, die von diesen gängigen Grundsätzen abweicht. So hat das Bundesverwaltungsgericht am
08.03.2001 (iDB 8.01) den Feststel-lungen des in diesem Verfahren tätig gewordenen Betriebsarztes nicht den höheren Beweiswert zuerkannt . Dem Betriebsarzt war in dem entschiedenen Fall bekannt dass es eine privatärztliche Bescheinigung über die Dienstfähigkeit des Beamten gab. In diesem Falle wäre er gehalten gewesen, dass er sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt -aus den BBB Nachrichten-
BaySTMJ 20.12.05 – AZ 1281 E VI 11267/05
Qualitätszirkel
Zusammenarbeit von Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamten
Es besteht nach wie vor häufig Bedarf, die Arbeitsstrukturen von Gerichtsvollziehern effektiver zu gestalten und die organisatorischen Abläufe im Gerichtsvollzieherbüro zu verbessern. Eine zentrale Rolle kommt in diesem Zusammenhang den Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten –in aller Regel sind dies besonders bestellte Prüfungsbeamte des Präsidialamtsgerichts bzw. des übergeordneten Landgerichts- zu, die im Rahmen ihrer Prüfungen regelmäßig Kontakt zu den Gerichtsvollziehern ihre Zuständigkeitsbereiches haben und deren organisatorische Verhältnisse deshalb kennen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten von einem Klima des gegenseitigen Vertrauens geprägt ist, in dem Letztere auch als anerkannte Berater der Gerichtsvollzieher tätig werden können. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis entsprechen allerdings nicht immer diesem Leitbild. Vielmehr erweist sich das Verhältnis zwischen Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten nicht immer als spannungsfrei. Dabei wird von Gerichtsvollzieherseite zuweilen insbesondere beklagt, dass ein gegenseitiger Austausch „auf ‚Augenhöhe“ nicht möglich sei.
Das Staatsministerium der Justiz hält es vor diesem Hindergrund für wichtig, das gegenseitige Verständnis zwischen Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten zu fördern. Ein geeignetes „Werkzeug“, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Einrichtung von „Qualitätszirkeln“, in denen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte sich auf freiwilliger Basis zusammensetzen, um unter Anleitung eines unbeteiligten und neutralen Moderators Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zu erörtern und gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die mit JMS v 9.2.2004 Gz 1281 VI 9512 03, übersandte „Handreichung für die Einrichtung und Durchführung von Qualitätszirkeln“ hin. Qualitätszirkel können auch einen Beitrag dazu leisten „atmosphärische Verstimmungen“ zwischen den Beteiligten abzubauen bzw. solche erst gar nicht entstehen zu lassen.
Selbstverständlich muss die Teilnahme in Qualitätszirkeln freiwillig bleiben. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Anstoß für ihre Durchführung von der jeweiligen Behördenleitung in Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe ausgeht, wobei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten der für beide Seiten zu erwartende Nutzen nahe gebracht werden sollte.
Ich bitte, die nachgeordneten Gerichte in Kenntnis zu setzen.
Gez. Unterschrift Ltd. Ministerialrat
Webfunde:
Disziplinarrecht:
http://14775.rapidforum.com/topic=10038 ... isziplinar
Amtsenthebung Beamtenrecht
BVerfG - OVG NRW - VG Düsseldorf 29.12.2004 1 BvR 2820/04
http://14775.rapidforum.com/topic=10038 ... isziplinar
….Verfügungen wird in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.
Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer …ntziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 12 GG Art. 19 Abs. 4
Aktenzeichen: 1BvR2820/04 Paragraphen: GGArt.12 GGArt.19 Datum: 2004-12-29