Hallo zusammen,
habe hier einen Schuldener der im Nov.07 die EV abgegeben hat. Im Jan. 08 hat sich sein Arbeits- und sein Einkommensverhältnis deutlich geändert. Er wurde vom Anwalt darauf hingewiesen, dass er dies dem zuständigen Gericht oder dem G-vollzieher anzeigen müsse. Frage: Diese Auskunft des Anwalts ist doch nicht korrekt oder? Der Schuldner muss nichts erklären oder? Löschung der EV kann nur der Gläubigeranwalt per Antragsverfahren erwirken? Richtig? Danke Peter
EV berichtigen oder ändern
Moderator: Petra Bausch
AW: EV berichtigen oder ändern
1. Löschung von Amts wegen nach Ablauf der Schutzfrist
oder
Löschung auf Schuldnerantrag (mit Vorlage Löschungsfähiger Quittung)
2. Veränderung nach Abgabe
903 ZPO
3. ursprünglich fehlerhafte Abgabe - Nachbesserung
Der Schuldner muss keine Veränderungen bekannt geben.
oder
Löschung auf Schuldnerantrag (mit Vorlage Löschungsfähiger Quittung)
2. Veränderung nach Abgabe
903 ZPO
3. ursprünglich fehlerhafte Abgabe - Nachbesserung
Der Schuldner muss keine Veränderungen bekannt geben.