Amtshaftung bei verzögerter Umsetzung von Richtlinien

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Amtshaftung bei verzögerter Umsetzung von Richtlinien

Beitrag von Anonymous »

OLG Karlsruhe: Zeitverzögerte Umsetzung von Verwaltungsrichtlinien begründet Amtshaftungsanspruch
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp ... &site=Beck Aktuell&from=HP.10

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Amtshaftungsprozess den Landkreis Baden-Württemberg zu einer Schadensersatzstrafe verurteilt. (Urteil vom 07.04.2006, Az.: 14 U 142/05).

Eine Richtlinie sei zwar an die Verwaltung gerichtet und solle den Beamten die Amtsausübung erleichtern. Sie führe aber zu einer Selbstbindung der Verwaltung, was ihr in der Praxis die gleiche Wirkung wie der Erlass eines formellen Gesetzes gebe.

In der Frage der Drittbezogenheit sei sie daher wie ein Gesetz oder eine Verordnung zu behandeln.

Amtspflicht wurde schuldhaft verletzt
Die Handhabung, die Richtlinie erst fast ein Jahr nach ihrem Erlass umzusetzen, widerspreche der Rechtslage und stellt daher eine Amtspflichtverletzung dar, so die Richter. Diese sei auch schuldhaft erfolgt. Dass dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellte, wäre für den anweisenden Beamten erkennbar gewesen. Mögliche fiskalische Überlegungen änderten daran ebenso wenig wie der Umstand, dass eine Überprüfung der zurückliegenden Leistungsfälle mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen wäre.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 12. April 2006
http://14775.rapidforum.com/posting=38240425424488124

M.E. gilt dies für die Verwaltung auch dann, wenn höchstrichterliche Rechtsprechung (so hier BVerwG zur GV Entschädigung aus 2005) Handlungsbedarf festschreibt.
JKStamm
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