Haftbefehl
Fristablauf 3 Jahre Gültigkeitsdauer
BGH - LG Göttingen - AG Hann. Münden
15.12.2005
I ZB 63/05
Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.
ZPO § 909 Abs. 2
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Haftbefehl Gültigkeitsdauer 3 Jahre Fristablauf bei Vollzug
Moderator: Petra Bausch