Quelle GmbH - Quelle AG, Rechtsnachfolge oder Umfirmierung?

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Moderator: Petra Bausch

theo-schmitz
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Quelle GmbH - Quelle AG, Rechtsnachfolge oder Umfirmierung?

Beitrag von theo-schmitz »

Im Forum GV 2000 ist folgende Frage aufgetaucht:

Ein Kollege hat von den RAe Haas einen ZV-Auftrag erhalten, in dem die Fa. Quelle GmbH als Antragsteller genannt ist. Der VB lautet als Gläubiger Quelle AG. Angeheftet ist eine Kopie des Handelsregister Fürth über die Fa. Quelle GmbH. Unter Sp. 6 b) sonst. Rechtsverhältnisse steht -Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Quelle AG gem. Umwandlungsbeschluß vom 13.12.05. Ist hier eine Rechtsnachfolgeklausel
von Nöten?

Ich habe dem Kollegen folgendermassen geantwortet, da ich den Unterricht in HGB durch Frau Rüntz in Monschau noch in Erinnerung habe:

Ich meine mich ganz schwach erinnern zu können, dass es sich bei dem Wechsel einer Gesellschaft vom Handelsregister A ins Handelsregister B umd umgekehrt nie um den Fall einer Umfirmierung handeln
kann, hier handelt es sich immer um eine neue Rechtspersönlichkeit.

Nur bei Änderung innerhalb des Handesregisters A (Wechsel von Einzelfirma in OHG, KG oder umgekehrt oder zwischen KG und OHG) kann es sich um dieselbe Rechtspersönlichkeit handeln.

Hier wäre nähere Prüfung der Eintragung und der zugrunde liegenden Urkunde vonnöten und im Ergebnis, wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht, auch eine Rechtsnachfolgeklausel notwendig.

Vielleicht wäre es ja möglich, den Inhalt des Handelsregisterauszugs hier einzustellen, um diesen prüfen zu können.

Hierauf gab dieser folgende Antwort:

Die entscheidende Eintragung im Handelsregister lautet:

a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

b)
Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Quelle AG mit dem Sitz in Fürth gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005.

Nach meiner Ansicht hat sich die Fa. Quelle eine neue Rechtsform gegeben, ohne dass es zu einer Übernahme oder Abspaltung des Vermögens gekommen ist.
Eine Rechtsnachfolge kann somit nicht vorliegen.

Der Fall ist quasi vergleichbar mit einem Mann, der sich zur Frau umoperieren lässt.

Ich bitte nunmehr um Hilfe zu diesem Thema, da dieser Auftrag ja kein Einzelfall sein dürfte, sondern zukünftig Aufträge der Quelle GmbH häufig sein werden. :?:
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ich schicke die Aufträge der Quelle GmbH (vertr. durch die rechtsanwälte) an die Vertreter zurüc mit dem Hinweis, dass es sich hierbei nicht um eine Umfirmierung handelt, wo in aller Regel die Beifügung eines HR-Auszuges zum Nachweis reicht, sondern um eine Formumwandelnde Veränderung, der eine Klausel (!) nach § 727 ZPO erfordert.
Rückläufer zu diesen Zwischenverfügungen habe ich allerdings noch nicht. :?
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Hallo,

bei einem Blick in den Zöller (23 Auflage) würde ich sagen, dass es keiner Klauselumschreibung bedarf (§ 727, Rn. 5: "Bei Formwechsel erhält der Rechtsträger eine andere Rechtsform (§ 190 UmwG) in der er weiter besteht (§ 202 I Nr. 1 UmwG). Rechtsnachfolge liegt somit nicht vor. Seine bisher geführte Firma darf der Rechtsträger neuer Rechtsform beibehalten (§200 I Nr. 1 UmwG)."
Es könnte auf Antrag eine Klarstellung erfolgen, ist aber mE nicht erforderlich.

Viele Grüße
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

mehr zur Klauselfrage gesammelt:

http://5376.rapidforum.com/topic=100982823551

und

http://14775.rapidforum.com/topic=100382424056

Die namensberichtigende Klausel ist (hier Hypo BV) lt LG Weiden notwendig, da es dem Vollstreckungsorgan nicht zuzumuten ist, umfangreiche Namensprüfungen vorzunehmen

u n d

dem Kostengeringhaltungsgebot entsprechend nicht vertretbar ist, wenn ständig ein
"aktueller (nicht älter als 3 Monate) amtlich begl. HR Auszug" besorgt und vorzulegen ist.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Hallo GV´s,

die rechtsformwandelnde Umwandlung einer AG in eine GmbH nach § 238 ff UmwG stellt keinen Fall für eine Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) dar; die Identität bleibt gewahrt, der Rechtsträger bekommt lediglich eine andere Rechtsform, in der er weiter besteht, §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Ziffer 1 UmwG.

Ebenso Zöller, ZPO 25. Aufl., § 727 Rz. 5; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/..., ZPO, 64. Aufl, § 727 Rz. 24;Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl, § 239 Rz. 7; Wolfsteiner in Münchener Komm. zur ZPO, § 724 Rz. 18, § 727 Rz. 17; Lackmann in Musielak ZPO, 4. Aufl. § 727 Rz. 1.

Viele Grüße aus Bochum
Anonymous

AW: Quelle GmbH - Quelle AG, Rechtsnachfolge oder Umfirmierung?

Beitrag von Anonymous »

gibt es hier neue Erkenntnise, sind nun Rückläufer zu den Rückgaben eingegangen?
Anonymous

AW: Quelle GmbH - Quelle AG, Rechtsnachfolge oder Umfirmierung?

Beitrag von Anonymous »

wir reden hier selbstverständlich nicht von einer Rechtsnachfolge, sondern von einer
N a m e n s ä n d er u n g

und auch diese ist beizuschreiben
(siehe zitierte Entscheidung des LG Weiden mwN).
Anonymous

AW: Quelle GmbH - Quelle AG, Rechtsnachfolge oder Umfirmierung?

Beitrag von Anonymous »

AG Spandau, Beschluß vom 23.07.2010 (34 M 8036/10)

...Es ist indes nicht hinreichend belegt, aus dem in Rede stehenden Titel vollstrecken darf. ... Es ist werder offenkundig noch durch öffentliche Urkunde Belegt, dass sie nach wie vor - trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen - Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung ist.
Die in diesem Zusammenhang in Kopie vorgelegte Inkassovollmacht nebst der Erklärung des Insolvenzverwalters genügt nicht; der - undatierten - Erklärung des Insolvenzverwalters lässt sich schon nicht entnehmen, dass sie in einem inhaltlichen Zusammenhand mit der Vollmacht steht, unabhängig davon, dass nicht hinreichend deutlich ist, ob sich Vollmacht und Freigabeerklärung überhaupt auf die hier in Rede stehende Fordereung ... beziehen.
Anonymous

AW: Quelle GmbH - Quelle AG, Rechtsnachfolge oder Umfirmierung?

Beitrag von Anonymous »

Es gibt es auch Ablehnungsentscheidungen von

AG Osterode Beschluß vom 27.08.2010 - 5 M 432/10
AG Heilbronn Beschluß vom 06.08.2010 - 1 M 6840/10
AG Mosbach Beschluß vom 19.07.2010 - 1 M 599/10.
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

In dem Beschluß des AG Mosbach heißt es:

"Die Gerichtsvollzieherin hat gemäß § 750 Abs. 1 ZPO die Identität der Parteien (Titel/Vollstreckung) zu prüfen. Ausweislich des Titels lautet dieser auf die ... AG (jetzt ... GmbH). Die ...GmbH, vormals ...AG, befindet sich in Insolvenz. Die von der D.... Inkasso vorgelegte Inkassovollmacht genügt daher allein zur Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht. Erforderlich ist die Freigabe der titulierten Forderung durch den Insolvenzverwalter.
Die Freigabe ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber für zulässig erachtet. Sie erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner bzw. seinem gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter (Müko-Ott/Vuia InsO § 80 Randnummer 70). Zwar bedarf die Freigabe keiner bestimmten Form, doch ist es Sache der D... Inkasso die zuständige Gerichtsvollzieherin in die Lage zu versetzen, die Identität der Parteien beziehungsweise die Berechtigung zu prüfen."
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