Räumung und Schlüsselübergabe

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Räumung und Schlüsselübergabe

Beitrag von Anonymous »

Gibt es Entscheidungen darüber, ob die Schlüsselübergabe bei der Räumung zum Hauptgeschäft dazugehört oder ob dies nur Nebengeschäft ist.


Im Zuge einer Räumung musste ich den Schuldner zwangsweise aus der Wohnung räumen lassen und wegen Eigen- und Fremdgefährdung und anderer Dinge ins Krankenhaus zur evtl. Zwangseinweisung bringen lassen.

Im Zuge dessen wurden die Wohnungsschlüssel ganz vergessen.

Ich habe den Gl.Vertr. dann darauf hingewiesen, dass die Schlüsselübergabe nicht zur Hauptaufgabe der Räumung gehört und nur ein Nebengeschäft ist und er falls die Schlüssel unbedingt benötigt werden auf Herausgabe oder Schadensersatz (Schliessanlage) gegen den Schuldner klagen müsste.

Der Anwalt fordert von mir jedoch nun nochmals die Schlüssel da es nach seiner Meinung zur Räumung dazugehört.

Gibt es hierzu schon Entscheidungen oder Meinungen?
Anonymous

Räumung und Schlüsselübergabe

Beitrag von Anonymous »

Zur Räumung gehören die Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und die Einweisung des Gläubigers in den Bezitz.
Die Besitzeinweisung des Gläubigers kann dadurch bewirkt werden, daß er durch eine Maßregel des Gerichtsvollziehers (z.B. Übermittlung der Schlüssel) in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über die Wohnung auszuüben (s.d. LG Osnabrück, DGVZ 1997, 13).

Ist das Schloß gewechselt worden, sind die neuen Schlüssel zu übergeben, ansonsten die alten.

Kann der Gläubiger nicht die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, so ist er nicht in den Besitz eingewiesen. Damit gab es auch keine (vollendete) Räumung.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

@hentrich
Dem kann ich nur bedingt zustimmen. Wenn der GV die Wohnung geräumt und den Vermieter (Glbg.) durch die offene Tür in die Wohnung geführt hat, dieser also die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben kann, ist es m.E. unerheblich ob die Schlüssel übergeben werden. Da die Türe offen ist und der Glbg. den Besitz erlangt hat, kann er das Schloß selbst austauschen lassen. Dies vom GV zu verlangen ist ohne Rechtsgrundlage und durch keine Vorschrift der ZPO gedeckt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Dadurch wäre der Vermieter jedoch gezwungen entweder bei Verlassen der Wohnung diese offenstehen zu lassen oder in jedem Falle das Schloss auszuwechseln, falls kein weiterer Schlüssel in seinem Besitz ist. Sicherlich zusätzliche Kosten für diesen, die bei vollständiger Räumung wie unten angeführt vermieden würden.
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