811 ZPO & Handy AG Weiden (nicht ganz ohne Raffinesse)

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

811 ZPO & Handy AG Weiden (nicht ganz ohne Raffinesse)

Beitrag von Anonymous »

Handy unpfändbar § 811 ZPO
Nach allgemeiner Ansicht (wobei das Gericht nähere Fundstellen schuldig bleibt) fallen Telefonapparate unter die Vorschrift des § 811 I 1 ZPO und sind somit grundsätzlich unpfändbar.
Nichts anderes kann zur Überzeugung des Gerichts für ein Handy gelten, welches f.d. Schuldner, mangels aktueller eigener Wohnung (geräumt), die einzige Möglichkeit zu telefonieren darstellt. Dies gilt um so mehr, als heutzutage im Handy in der Regel Adressen und Telefonnummern von Freunden und Geschäftspartnern etc. gespeichert sind (Schu wurde mit Whg u GeschLokal geräumt). Das Gericht hält das Handy im vorliegenden Fall (wieso nun die plötzliche Einschränkung im Gegensatz zu oben) für unpfändbar.
Der GV wird angewiesen, Handy und Sim-Karte herauszugeben (hätte der „sorgfältig“ arbeitende Richter die Stellungnahme zur Erinnerung wirklich gelesen, dann wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Sim-Karte vom GV schon längst herausgegeben wurde, insoweit daher die Erinnerung unbegründet und sein Tenor insoweit überflüssig war).
AG Weiden Beschluss v 10.2.06 – 2 M 440.06-----------------------------------------------------------
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