Dokumentenpauschale

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Dokumentenpauschale

Beitrag von Anonymous »

Ausgangsfall: Der GV trifft trotz schriftlicher Ankündigung der Vollstreckung den Schuldner nicht an.
Die Voraussetzungen zur Abgabe der e.V. wurden geschaffen und Termin zur Abgabe der e.V. wurde bestimmt. Dem Gläubiger, der auch eine Protokollabschrift beantragt hat, wurde eine kostenpflichtige Protokollabschrift erteilt.

War die Dokumentenpauschale (1,50 € für 3 Seiten mit Terminsankündigung) zu Recht erhoben?
Anonymous

Dokumentenpauschale

Beitrag von Anonymous »

Soweit der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht antrifft und dies auf dem Protokoll vermerkt, ist dem Gläubiger anstelle einer Protokollabschrift lediglich eine schriftliche Mitteilung über den Vollstreckungsversuch zu übersenden, siehe § 107 Nr. 6 S. 1 GVGA. Für diese Mitteilung fällt keine Dokumentenpauschale an.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Schon klar!
Und wie ist es, wenn ein kombinierter Auftrag ZV/EV vorliegt und dem Gläubiger, der ausdrücklich eine Protokollabschrift (auch für den Fall § 807 Nr. 4 ZPO) beantragt hat, eine Protokollabschrift geschickt wird???
Anonymous

Dokumentenpauschale

Beitrag von Anonymous »

Die Amthandlung im Vorfeld der Zwangsvollstreckung wird erst durch das Einsetzen der Zwangsgewalt zu einer Vollstreckungshandlung. Wird der Schuldner nicht angetroffen, bleibt die Handlung des Gerichtsvollziehers im Stadium der Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung. Es besteht keine Veranlassung zur Erstellung einer Abschrift des Protokolls, da die Mitteilung durch ein Schreiben (§§ 65a GVGA, 107 GVO) von Amts wegen zu erfolgen hat und ein Zwangsvollstreckungsprotokoll ja letztlich auch nicht erstellt worden ist. Die Erleichterung des Geschäftsablaufs durch Erstellung einer Kopie, darf nicht zu Lasten des Schuldners gehen.
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