kann Erinnerung zwingende Anträge der formellen ZPO ersetzen

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

kann Erinnerung zwingende Anträge der formellen ZPO ersetzen

Beitrag von Anonymous »

Anweisung des Vollstreckungsgerichts zur Ladung ohne Antrag
Nachbesserungsgrund Ehegattenunterstützung
Der GV kann auch ohne vorherigen Antrag an den GV vom Vollstreckungsgericht im Wege der Erinnerung angewiesen werden, den Schuldner zur Nachbesserung zu laden.
Die Angabe des Schuldners im VV, er lebe von der „Gutmütigkeit der Ehefrau“, ist nicht ausreichend. Der Schuldner hat hierzu konkret anzugeben, auf welche Art und Weise und in welcher Höhe er durch seine Ehefrau unterstützt wird, insbesondere dann, wenn er weiter angibt, Kindern Naturalunterhalt zu leisten.
§§ 766 ZPO, 60 III, 185 o GVGA 807 ZPO
LG Chemnitz 6.6.05 – 3 T 218/05 in DGVZ 11/2005 S 166

Ehegatteneinkommen Nachbesserungsgrund
(1) Der Gläubiger hat einen Anspruch darauf, die Höhe der Einkünfte des Ehegatten des Schuldners zu erfahren, weshalb sich der Schuldner hierüber im VV zu erklären hat.
(2) Sind derartige Angaben unterblieben, so ist das VV unvollständig. Der Schuldner ist daher zur Nachbesserung des VV verpflichtet, welche in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu erfolgen hat.
(3) Der Gläubiger ist im Wege der Erinnerung berechtigt, die Nachbesserung des VV zu verlangen, wodurch ein vorausgehender Antrag auf Nachbesserung beim GV unterbleiben kann.§§ 766 ZPO, 60 III, 185 o GVGA 807 ZPO
LG Nürnberg-Fürth 16 T 5478/05 v 6.7.05 in DGVZ 11/2005 S 165


Anmerkung zur Frage des Antrages
Vorstehend wird nun zweifach festgestellt, dass es eines Antrages nicht bedarf. Als Ergebnis wird festgeschrieben, dass das Gericht den GV dann entsprechend anweisen kann.
Diese Feststellungen zeugen von Praxisferne und verkennen Eines: es ist wohl zwingend, dass ein Antrag an den GV gestellt werden oder worden sein muss, dem dann wohl eine Ablehnung gefolgt war. Andernfalls kann jeder Nachbesserungsgläubiger .-ohne dass hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.- sofort anstelle des Nachbesserungsantrages eine Erinnerung einlegen. Im übrigen ist dem GV als „Verfahrensbeteiligter“ ohnehin Gehör zu gewähren (was einige Vollstreckungsgerichte offenbar nicht kennen), der GV hat dann bekanntlich ein Abhilferecht, so dass es wiederum folgerichtig einer Erinnerungsentscheidung gar nicht mehr bedarf.
Die so pauschale Feststellung beider Gerichte öffnet dagegen den „bekannten“ Gläubigervertretern, denen zwar häufig die Gründe für ihre Anträge fehlen, die aber ihr Heil in unbegründeten, wissentlich unwahr begründeten Erinnerungen suchen und dann –mangels Anhörung des GV- bei Sofortentscheidung nachlässiger Vollstreckungsrichter auch noch „Oberhand“ gewinnen. Ein Weg der mehr als bedenklich ist.
Es könnte hier eine Reihe insoweit "amtsbekannt vorgehender Großgläubiger" genannt werden

Soweit geht 766 ZPO objektiv noch nicht, dass
die Formerfordernisse der allgemeinen ZPO (die Stellung eines ANtrages) durch die Erinnerung ersetzt werden kann.

Das wäre eine weitgehende Beihilfe zur Abschaffung des Antragsprinzipes der ZPO.

Aber wie gewohnt: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei, im GV-Vollstreckungsrecht ist es oft eine Lotterie und in Abhängigkeit vom Wollen, Wissen, Können und Engagement des Vollstreckungsrichters häufig Zufall.


Der Film
Werner Beinhart läßt grüßen
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