Zustellung TitelKlausel (übergeg Unterhalt) Schu od Anwalt?

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Zustellung TitelKlausel (übergeg Unterhalt) Schu od Anwalt?

Beitrag von Anonymous »

Folgende Frage zur Zustellung

Pflicht zur Zustellung an den PRozBev, weil im Titel genannt und/oder Gegenteiliges nicht bekannt geworden ist
Oder Zustellung an den Schuldner

Es wird vorgelegt:
Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich), in welchem der Schuldner/Beklagte von einem Anwalt vertreten ist.
Klausel des AG über übergegangenen Unterhalt
Auftraggeber ist die LfF (Landesamt f. Finanzen, vorm. Bezirksfinanzdirekton) als Vertreter des Freistaates Bayern

Es ist unbestritten, dass im Regelfall an denProzBev zuzustellen ist.
Ist dem hier auch so, nachdem der Gl. Ja nicht mehr der Titelkläger ist, sondern auf Grund gesetzlichem Forderungsübergang der Freistaat Bayern.

Ich tendiere dazu, dass in diesem Fall wirksam an den Schuldner selbst zuzustellen ist.

Danke.
Theo Seip
Neuer Benutzer
Beiträge: 65
Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

Beitrag von Theo Seip »

Es handelt sich um einen Fall des § 750 Abs. 2 ZPO, so dass die Zustellung gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners zu erfolgen hat (Zöller, 22. Aufl., Rdn. 20 zu § 750 ZPO).
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

andere Ansicht

....Zitat:
Natürlich müssen Zustellungen an den PB erfolgen, das ist unstreitig. Die Frage ist hier aber: Gibt es denn überhaupt noch einen PB, zumal der Prozess bereits abgeschlossen ist. Ansonsten gäbe es doch keinen Titel.

Seip zitiert hier nur Zöller/Stöber ohne eine eigene Meinung zu vertreten. Er hat den Zöller jedoch nicht richtig gelesen. Da steht nämlich: Auch diese Zustellung hat an einen PB zu erfolgen (§ 172 ZPO). Das heißt natürlich nur, wenn ein PB bestellt. Gemeint ist damit nicht der PB, der in der Hauptsache tätig war.--Zitat Ende.

gefunden in
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=996

Wo bleiben die qualifzierten Äußerden derjenigen, die sich als "Moderatoren" (Prüfungsbeamte in Bayern sind solche Kraft Amtes nicht Kraft Erfahrung und Praxiswissen!) doch für solche Fragen gerrne als "der Ansprechpartner" schlechthin bezeichnen lassen?

Wenns praktisch kritisch wird, bleibt man wieder alleingelassen.
Da hörst auch von dem hochgeschätzten Herrn Zander leider nichts!
Theo Seip
Neuer Benutzer
Beiträge: 65
Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

Beitrag von Theo Seip »

Gemäß § 79 GVGA hat die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners zu erfolgen und zwar hinsichtlich der Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist. Danach ist die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nicht davon abhängig, ob der Rechtsstreit noch anhängig ist.

BIEDE hat in DGVZ 1977, S. 74-76, die Auffassung vertreten, dass nach Beendigung des Rechtsstreits, auch im Falle des § 750 Abs. 2 ZPO, die Titelzustellung nicht mehr an den Prozessbevollmächtigten, sondern an den Schuldner selbst zu erfolgen habe. Dem sind das Amtsgericht und das Landgericht Würzburg (DGVZ 1979, S. 125-126, nicht gefolgt. Auch das Amtsgericht Dorsten (DGVZ 1999, S. 142) hat entschieden, dass die Zustellung grundsätzlich an den früheren Prozessbevollmächtigten vorzunehmen ist, obwohl es sich hier um einen Fall des § 750 Abs. 2 ZPO handelte und der Gläubigerin die Rechtsnachfolgeklausel bereits 4 Jahre vor Erteilung des Vollstreckungsauftrages erteilt worden ist.

Mit dieser Frage hat sich in DGVZ 2000, S. 177-181, aus Anlass einer Entscheidung des AG Mainz (DGVZ 2000, S. 189) auch MÜNZBERG befasst. Gerade in Bezug auf die titelübertragende Vollstreckungsklausel kommt er zu dem Ergebnis (S. 178 r. Spalte oben), dass sich hierzu noch keine ganz herrschende Meinung gebildet habe. Um sicher zu gehen, rät er deshalb zur Zustellung an den im Titel genannten Bevollmächtigten.

Dieser Auffassung, die auch von ZÖLLER vertreten wird, habe ich mich angeschlossen. Der Gerichtsvollzieher, der an den im Titel genannten Prozessbevollmächtigten zustellt, ist danach immer auf der sicheren Seite (§ 1 GVGA), auch wenn im Einzelfall später aufgrund einer Erinnerung anders entschieden werden sollte und dadurch einer der Parteien Nachteile entstanden sind.
Theo Seip
Neuer Benutzer
Beiträge: 65
Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

Beitrag von Theo Seip »

Nachtrag zu meinem Beitrag von heute:

Nach LG Köln (DGVZ 1990, S. 121) ist die Vollstreckung aus einem Vergleich nur zulässig, wenn dieser an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners 1. Instanz zugestellt wurde, auch wenn der Vergleich in 2. Instanz ngeschlossen wurde.

Das LG Detmold (DGVZ 1999, S. 61) hat entschieden, dass der Schuldtitel (Vergleich) vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem im Titel genannten Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist, auch wenn das vorausgegangene Verfahren schon mehrere Jahre zurückliegt.
Theo Seip
Neuer Benutzer
Beiträge: 65
Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

Beitrag von Theo Seip »

Nachfolgend noch eine weitere Entscheidung zu dem hier erörterten Thema, die eindeutig feststellt, dass die Zustellung an den im Titel genannten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat:

LG Rostock 2. Zivilkammer, Beschluß vom 11. November 2002, Az: 2 T 319/02

ZPO § 87 Abs 1, ZPO § 172 Abs 1 S 3 Fassung: 25. Juni 2001, ZPO § 750 Abs 2

Zustellung des vollstreckbaren Vollstreckungstitels an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und Erlöschen der Prozessvollmacht

Orientierungssatz
1. § 172 ZPO in der Fassung vom 25. Juni 2001 findet erweiternd auch für das dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachfolgende Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht Anwendung. Die Zustellung des Vollstreckungstitels nebst Vollstreckungsklausel nach § 750 Abs. 2 ZPO hat demnach an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners in dem zugrunde liegenden Verfahren zu erfolgen.

2. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten erlischt nur durch Kündigung oder Widerruf des Vollmachtvertrages bzw. des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Zum Erlöschen der Prozessvollmacht reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitteilt, dass das Mandat nicht mehr bestehe.

Fundstellen
InVo 2003, 360-361 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang
vorgehend AG Rostock 12. September 2002 66 K 16/01 Beschluß

Langtext
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 12.09.2002 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.

1 Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ordnete das Amtsgericht aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hamburg vom 05.11.1998 (305 O 352/97) die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes an. Dem Gläubiger wurde vom Landgericht Hamburg unter dem 28.12.2000 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils als Rechtsnachfolger erteilt.

2 Nachdem der in dem dem Titel zugrunde liegenden Rechtsstreit prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt (Rechtsanwälte B pp.) auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 13.02.2001 mitteilte, dass ein Mandat für den Schuldner nicht bestehe, sich weiter herausstellte, dass der Schuldner nach Polen verzogen war und ein zweimaliger Versuch einer Auslandszustellung nicht zum Erfolg führte, stellte das Amtsgericht den Anordnungsbeschluss dem Schuldner durch öffentliche Bekanntmachung zu.

3 Weil dem Amtsgericht zwischenzeitlich aufgefallen war, dass bislang eine Zustellung der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 2 ZPO an den Schuldner ebenfalls unterblieben war, stellte es das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und 2 ZVG mit Beschluss vom 18.04.2002 einstweilen ein und setzte dem Gläubiger zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen eine Frist von vier Monaten. Der dagegen vom Gläubiger eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos.

4 Nachfolgend ließ der Gläubiger das Urteil des Landgerichts Hamburg nebst Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 2 ZPO am 30.05.2002 an die Prozessbevollmächtigten des Schuldners aus dem Prozess vor dem Landgericht Hamburg zustellen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts teilten jene Rechtsanwälte mit Schreiben vom 09.09.2002 mit, dass das Mandat für den Schuldner - wie auch bereits mit Schriftsatz vom 13.02.2001 mitgeteilt - nicht mehr bestehe. Das Mandat sei seit dem 15.12.2000 beendet.

5 Mit Beschluss vom 12.09.2002 hat das Amtsgericht sodann angeordnet, dass das Verfahren weiterhin einstweilen eingestellt bleibe. Zudem hat es dem Gläubiger eine letzte Frist von zwei Monaten zum Nachweis der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gesetzt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zustellung an die Rechtsanwälte B pp. nicht wirksam sei, da diese bestätigt hätten, dass das Mandat für den Schuldner beendet sei.

6 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner Beschwerde vom 18.09.2002.

7 Er ist der Auffassung, die Berechtigung der Zustellung des Titels auch für das Zwangsversteigerungsverfahren an die früheren Prozessbevollmächtigten des Schuldners ergebe sich aus § 172 Abs. 1 ZPO n.F. Gemäß § 87 Abs. 1 ZPO bestehe die Vollmacht gegenüber dem Gegner solange, bis ihr Erlöschen ihm angezeigt worden sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Im Übrigen lasse sich den Mitteilungen der Rechtsanwälte B pp. vom 13.02.2001 und 09.09.2002 schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob die Vollmacht durch Widerruf erloschen sei oder aus anderen Gründen das Mandat als beendet angesehen werde. Insoweit liege noch nicht einmal dem Gericht gegenüber eine wirksame Anzeige im Sinne von § 87 Abs. 1 ZPO vor.

8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.09.2002 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 140, 141 d.A.) Bezug genommen.

9 Auf nochmalige Nachfrage seitens des Kammervorsitzenden haben die Rechtsanwälte B pp. mit Schreiben vom 25.10.2002 klargestellt, dass das Mandat ihrer Auffassung nach mit Abschluss des beim Landgericht Hamburg anhängig gewesenen Rechtsstreits beendet gewesen sei. Eine ausdrückliche Kündigung des Mandats sei weder durch den Schuldner noch durch sie ausgesprochen worden.
II.

10 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 95 ZVG, 793, 567 ff. ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

11 Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts, mit dem es gemäß § 28 Abs. 1 und 2 ZPO die - weitere - einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens angeordnet hat und dem Gläubiger eine letzte Frist von zwei Monaten zur Behebung des angenommenen Vollstreckungshindernisses nach § 750 Abs. 2 ZPO gesetzt hat, war nicht veranlasst. Das vom Amtsgericht angenommene Vollstreckungshindernis, die fehlende Zustellung des Titels nebst Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Vielmehr muss nach Auffassung der Kammer davon ausgegangen werden, dass die am 30.05.2002 an die Rechtsanwälte B pp. erfolgte Zustellung wirksam war, soweit die erforderlichen formellen Voraussetzungen jener Zustellung und des darüber zu führenden Nachweises erfüllt sind, was aufgrund der Rücksendung der entsprechenden Unterlagen für die Kammer aus der Akte nicht mehr feststellbar war.

12 Die Rechtsanwälte B pp. waren die vom Schuldner im zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg bestellten Prozessbevollmächtigten. An diese hat vorliegend die Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Dies folgt zunächst unmittelbar aus § 172 Abs. 1 ZPO n.F. (§§ 176, 178 ZPO a.F.). Danach hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zwar ist dem Amtsgericht zuzugestehen, dass es sich bei dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren und der dafür zu deren Einleitung notwendigen Zustellung gemäß § 750 Abs. 2 ZPO nicht mehr um das - ehemals vor dem Landgericht Hamburg - anhängige Verfahren im engeren Sinne handelt. Jener Rechtszug war vielmehr mit der Rechtskraft des Urteils beendet. Dennoch findet § 172 ZPO n.F. (§§ 176, 178 ZPO a.F.) kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erweiternd auch für das - nachfolgende - Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht Anwendung (§ 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. bzw. § 178 Satz 2 ZPO a.F.; vgl. insoweit nur Zöller-Stöber, § 172 Rn. 19, 20). Insbesondere gehören die erforderlichen Zustellungen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung, wie nach § 750 Abs. 2 ZPO, bereits zur Zwangsvollstreckung, so dass die entsprechende Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erster Instanz zu erfolgen hat (vgl. Zöller-Stöber, § 172 Rn. 20).

13 Die insoweit notwendige - und ursprünglich vorhandene Prozessvollmacht der Rechtsanwälte B pp. ist nach Auffassung der Kammer auch noch nicht - weder dem Gericht noch dem Gegner gegenüber - wirksam erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob für das Erlöschen der Vollmacht im Sinne von § 87 Abs. 1 ZPO hier von den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 1. HS ZPO oder des § 87 Abs. 1 2. HS. ZPO auszugehen ist (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, § 87 Rn. 3). Ein Fall des § 87 Abs. 1 ZPO liegt hier nämlich gar nicht vor. § 87 Abs. 1 ZPO betrifft lediglich das Erlöschen der Vollmacht aufgrund Kündigung bzw. Widerruf des Vollmachtsvertrages bzw. des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Eine solche Kündigung bzw. ein solcher Widerruf ist hier aber weder seitens des Schuldners noch seitens der Rechtsanwälte B pp. erklärt. Anderes ergibt sich schon nicht aus den - rechtlich insoweit neutral formulierten - Mitteilungen der Rechtsanwälte B pp. vom 13.02.2001 und vom 09.09.2002, dass das Mandat nicht (mehr) bestehe. Nunmehr haben die Rechtsanwälte B pp. mit Schreiben vom 25.10.2002 ausdrücklich klargestellt, dass eine Kündigung nicht erfolgt ist.

14 Die Vollmacht der Rechtsanwälte B pp. ist auch nicht anderweitig erloschen. Zwar erlischt sie grundsätzlich mit der endgültigen Prozessbeendigung, das heißt durch die endgültige Entscheidung in der Sache. Die Zwangsvollstreckung gehört jedoch insoweit noch zum Prozess (vgl. Zöller-Vollkommer, § 86 Rn. 1). Darüber hinausgehende Erlöschensgründe (siehe dazu Zöller-Vollkommer, § 86 Rnrn. 2 - 7) sind ebenfalls nicht ersichtlich.

15 Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

16 Das Beschwerdeverfahren ist gemäß Nr. 5241 KV-GKG gerichtsgebührenfrei.

17 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) nicht vorliegen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Zunächst vielen herzlichen Dank,

die Normen sind und waren bekannt, streng formal ist das Vorgehen auch zutreffend dargestellt,

dennoch das Bauchgefühl aber widersprach

und begründete das damit dass es ja hier bekanntlich nicht um
Zustellungen geht, die in dem urspr. Unterhaltverfahren begründet sind, sondern solche in einem

ggf. als Neues Verfahren einzustufenden, auf gesetzlichen Grundlagen des Forderungsübergangs aus vorgestrecktem Unterhalt -Gläubiger Fiskus- beruhenden
(Zustellung der Klausel nach ges. Forderungsübergang)

und man vertreten kann, dass hierfür mit dem fr+üheren Anwalt wohl kein Mandatsverhältnis bestand.

Dennoch Danke.
Theo Seip
Neuer Benutzer
Beiträge: 65
Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

Beitrag von Theo Seip »

Dem sogenannten Bauchgefühl, dem offenbar viele folgen (siehe auch Rechtspflegerforum: Link) widerspricht aber eindeutig die Entscheidung des LG Rostock, da in dem von ihm entschiedenen Fall auch eine Titelumschreibung vorlag. Auch dort war also der neue Kläger nicht mehr der Titelkläger.

Ob die Rechtsnachfolge aufgrund einer Abtretung, einer Erbschaft oder einem gesetzlichen Forderungsübergang beruht, kann hierbei doch keine Rolle spielen.

Auch Münzberg rät gerade für den Fall der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zur Zustellung an den im Titel genannten Prozessbevollmächtigten.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Auch Musielak, ZPO 4. Aufl. 2005 (vom BGH in Zwangsvollstreckungssachen oft zitiert) führt in der Anm. zu § 172 ZPO aus, dass das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht zum ersten Rechtszug gehört. Damit ist im Vollstreckungsverfahren dem PV der ersten Instanz zuzustellen, so Musielak . Dies gilt nach Musielak auch für
... Erinnerung § 766, ..793, 750, 751 II, 756, 765 ...
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ähnlich kommentiert auch Thomas-Putzo, 26. Aufl. in der Anm. zu § 172. Danach gehört zum Rechtszug auch die Klage aus Anlaß des § 731 ff. Die Vollmacht wirkt nach Maßgabe des § 81 ZPO weiter insbesondere für Zwangsvollstreckung, Kostenfestsetzung, Wiederaufnahme usw. vgl. Thomas-Putzo, Rn. 7 zu § 87 ZPO. Wg. dem Zeitpunkt d. Erlöschens siehe die ausdrückliche Regelung in § 87 ZPO.
Herrn Seip ist daher zuzustimmen, dass die Zustellung gem. § 172 ZPO an den PV des ersten Rechtszugs zuzustellen ist.
Vgl. wg. des Wirksamwerdens des "Erlöschens.." aber § 87 I ZPO. Hierzu wurde aber nichts vorgetragen.
Antworten