Fortbildung - Selbstverständlichkeit oder PFlichtübung ?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Fortbildung - Selbstverständlichkeit oder PFlichtübung ?

Beitrag von Anonymous »

http://14775.rapidforum.com/topic=100380607496

Steuerberaterverband gegen sanktionierte Fortbildungspflichten
Auf seiner 187. Sitzung vom 03.11.2005 hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die im Juni 2005 gefassten Beschlüsse zur Qualitätssicherung weder den Einstieg in ein sanktioniertes Fortbildungssystem noch in eine den Wirtschaftsprüfern vergleichbare Peer-Review (strenge Überprüfung durch Fachleute) bedeuten. Die Bundeskammerversammlung hatte damals beschlossen, im Steuerberatungsgesetz eine allgemeine Aussage zur Fortbildungspflicht der Berufsangehörigen zu treffen, nachdem diese Pflicht bislang nur in der Berufsordnung geregelt ist. Sowohl bei den Rechtsanwälten als auch bei den Wirtschaftsprüfern ist bereits jetzt eine ausdrückliche Regelung im Berufsgesetz zu finden. | mehr...
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp ... &toc=HP.10

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Traurig genug, wenn Fortbildung keine Selbstverständlichkeit sondern erst eine sanktionierte Verpflichtung werden muss.

Doch sieht man sich die Tagungsorte der Justiz für Gerichtsvollzieher (teilweise in JVA´s mit JVA Verpflegung unterstem Niveau -aber Reisen zum Papst sind "drin"') und die Steinzeiprogramme (alleJAhre wieder gleiche Themen, gleicher Referent, ....) an, dann wundert einen nichts mehr.

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Beispiel 11.2005:
der europ. Vollstreckungstitel ist in Kraft, also Praxis . gehört hat man von den praxisfremden Verwaltungen -natürlich wieder einmal nichts (dafür bekommt aber jeden Tag Unwichtigstes als Kopie - wie so wichtige Sachen, dass in TOGO ein unaufmerksamer Diplomat seinen AUsweis verloren hat!). Ist ja immerhin seit 2004 bekannt (zumindest denen die das richtige Forum lesen: http://5376.rapidforum.com/topic=100181684360)
BVerwG - VGH München 25.11.2004 5 CN 1.03
Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften;
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.


Dazu gehören unzweifelhaft auch "Erkenntnisse" aus wöchentlich stattfindenden konspirativen Sitzungen div. Prüfergruppen, deren Ergebnisse dann als Grundlage von Beanstandungen dienen sollen (oder -ohne Veröffentlichung rechtswidrig) dienen.
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