4 GVKostG Vorschuss Scheck Lastschrift Rechtsmittel

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Antworten
Anonymous

4 GVKostG Vorschuss Scheck Lastschrift Rechtsmittel

Beitrag von Anonymous »

GVKostG

OLG Köln - AG Bonn 14.04.2005 4 WF 48/05
Zur Frage der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung auf Prozesskostenvorschuss
Nach der Neuregelung des § 321 a ZPO zum 01.01.2005 ist eine „außerordentliche Beschwerde“ generell nicht mehr statthaft. Die neu geschaffene Vorschrift des § 321 a ZPO zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine unanfechtbare Entscheidung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich durch das entscheidende Gericht im Wege der Selbstkontrolle überprüft werden soll.
Damit ist die Berechtigung einer außerordentlichen Beschwerde entfallen. An ihre Stelle tritt die „Gehörsrüge“ des § 321 a ZPO bei unanfechtbaren Beschlüssen. Dabei ist die Tatbestandsvoraussetzung „Verletzung des rechtlichen Gehörs“ weit zu fassen. Neben den eigentlichen Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wie sogenannten Pannenfällen, Prätusionsfällen und Hinweisfällen (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 321 a Rn. 8 bis 10) fallen hierunter Fälle der offenkundigen Unrichtigkeit. ZPO §§ 620 Nr. 10, 620 c Satz 2
Aktenzeichen: 4WF48/05 Paragraphen: ZPO§620 ZPO§620c Datum: 2005-04-14


Der Vorschuss ist in § 4 GVKostG erschöpfend geregelt, er ist jedenfalls ein zahlbarer Vorschuss, der GV ist nicht verpflichtet, sich auf einen Scheck oder eine Lastschrift-ermächtigung verweisen zu lassen. LG Ulm 4 T 12/05 (AG Ulm 4 M 1978705) v 14.9.05

so auch
AG Weiden 1 M 3354 03 v 16.12.03

mehr dazu:
http://5376.rapidforum.com/topic=100580895601
Antworten