BaySTMJ – 19.8.05 – 1402 E I 2988/2005 Absatz 3: [/SIZE] wortgetreues Zitat: (DR 422/05 i)
„Dem Bay. Staatsministerium der Justiz ist es wie den übrigen Organen der Justizverwaltung wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Verfahren zu prüfen oder auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art 97 I GG und nach Art 85 BayVerf unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Entscheidungen können daher nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Anmerkung(JKS):
Eine hochinteressante Feststellung [/SIZE]
Dazu
DGVZ 1982 Heft 10 S. 155
Die dem GV eingeräumte Selbständigkeit bedingt, dass er jeweils eigenverantwortlich zu entscheiden hat, welche Massnahme zur Erledigung eines Vollstreckungsantrages geboten ist.
Durch Dienstaufsichtsmassnahmen im Kostenbereich darf nicht in einer Weise in seine Tätigkeit eingegriffen werden, die mit seiner Eigenverantwortlichkeit und seinem Kostenrisiko zu vereinbaren ist (BVerwG 29.4.82 ) – = immerhin das Bundesverwaltunsgericht!
BVerwG - VGH München 25.11.2004 5 CN 1.03
Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften;
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
Grenzen der Dienstaufsicht dort wo Fachaufsicht d VG beginnt
Moderator: Petra Bausch