Kostenfrage

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Kostenfrage

Beitrag von Anonymous »

Welche Kosten fallen bei folgendem Fall an:

Antrag vom 01.02.2017 auf gütliche Erledigung und Abnahme der VAK. Der Schuldner hatte die VAK bereits geleistet und begleicht die Forderung auf Zahlungsaufforderung und Angebot der gütlichen Erledigung durch den GV binnen der gesetzten Frist vollständig. Eine Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses unterblieb daher.
Anonymous

Re: Kostenfrage

Beitrag von Anonymous »

Mit der jetzt geltenden Regelung wird berücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist.

Die Eröffnung der gütlichen Erledigung greift m.E. erst, wenn die Vollzahlung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung ist ein Entgegenkommen des Gläubigers. Daher heißt es in dem Schreiben des Gerichtsvollziehers: "...Sollte eine Vollzahlung nicht möglich sein, so besteht die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung (Stundung, Ratenzahlung). Hierzu setzen Sie sich bitten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreiben mit mir in Verbindung."

Ich vermag nicht zu glauben, dass die Einführung der Gebühr lediglich der Generierung von Gebühren dienen sollte.
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