unrichtige bzw. falsche Sachbehandlung

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Antworten
Anonymous

unrichtige bzw. falsche Sachbehandlung

Beitrag von Anonymous »

Wer hat die Mehrkosten bei falscher Sachbehandlung zu tragen?

§ 7 Abs. 3 GVO: Können die Auslagen nach Absatz 2 ohne Verschulden des Gerichtsvollziehers nicht eingezogen werden, so sind sie ihm mit Ausnahme der Wegegelder (Nummer 711 KV-GvKostG) und der Reisekosten (Nummer 712 KV-GvKostG) aus der Landeskasse zu ersetzen.

Der Gerichtsvollzieher hat mehrere Schuldner auf den 05.05.2016 geladen. Heute meldete sich ein Schuldner und wies darauf hin, dass es ein Feiertag sei und fragte ob er dennoch kommen müsse. Der GV verneinte und lädt nun neu. Er fragt unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 GVO an, ob er die Zustellauslagen in Sp. 13 buchen kann.

Ein GV hat Schuldner geladen, die aber zum Termin nicht erschienen sind. Bislang hat er immer den daraufhin beantragten Haftbefehl erhalten. Nun wechselte der Vollstreckungsrichter und dieser verweigert den Erlass, da das Ladungsschreiben nicht den Vorschriften entsprach. Der Gerichtsvollzieher muss notgedrungen das VAK-Verfahren erneut durchführen. Die erneuten Auslagen der Ladung (KV 701) will der GV nicht tragen.

Wie ist zu verfahren? Wie ist § 7 Abs. 3 ZPO zu verstehen? Kann der GV von sich aus die Buchung der aufgrund falscher Sachbehandlung entstandenen Auslagen in Sp. 13 des KB II vornehmen? Greift § 7 Abs. 3 GVO hier tatsächlich?
Antworten