KV 600 - Antragsrücknahme

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

KV 600 - Antragsrücknahme

Beitrag von Anonymous »

Ein isolierter EV-Auftrag wird zurückgenommen, bevor die Zustellung versucht worden ist.
Entsteht neben der KV 604,260 auch die KV 600,100 ihv. € 2,50 für die nicht erledigte Zustellung der Ladung zum EV-Termin?

Die Kommentierung Schröder-Kay KV 100-102 Rz 49 könnte den Ansatz der KV 600,100 ihv. € 2,50 unterstützen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Bei einem Vollstreckungsauftrag bei dem der Titel noch nicht zugestellt ist, entsteht eine Gebühr für die versuchte Zustellung wenn der Auftrag sich vorher erledigt bezw. zurückgenommen wird.
Bei diesem Fall ist es unerheblich, ob der Gläubiger einen Antrag auf Zustellung des Titels gestellt hat oder nicht, ganz einfach weil die Zustellung zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den erteilten Auftrag gehört.
Auch beim isolierten EV-Antrag muss der Gläubiger die Zustellung nicht beantragen. Allerdings ist sie auch - beim isolierten Auftrag-
nicht Voraussetzung für die Abnahme der EV, den diese kann auch ohne Zustellung sofort abgenommen werden.
Wenn man ganz korrekt verfahren will, kann man nur in den Fällen eine Gebühr für die versuchte Zustellung ansetzen, in denen die Ladung des Schuldners zum Termin beantragt war.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Beim isolierten EV-Antrag muss wegen § 185 b Nr. 3 GVGA grundsätzlich die Ladung zugestellt werden, so dass in Fortentwicklung der Meinung von Herrn Huber die KV 600, 100 stets anzusetzen wäre. :idea:

Gibt es hierzu eine Lehrmeinung aus Monschau? :?:

PS.: M.E. bedarf es keines Antrages auf Ladung zum Termin, da diese von Amts wegen (nicht im Parteibetrieb) zuzustellen ist. :D

Richtig ist, dass der Gläubiger durch einen Widerspruch gegen die Sofortabnahme beim Kombi-Auftrag den Verfahrensgang und auch ide Kosten beeinflussen kann. 8)
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Für eine Amtszustellung ( vgl. z.B. § 214 ZPO: Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlaßt)fälllt ja grundsätzlich keine Gebühr an, so auch z.B. Nr. 10 DBGvKostG zu 100,101 KV.
Nr. 10 DBGvKostG lautet: "Für Zustellungen von Amts wegen wird keine Zustellungsgebühr erhoben".
Ausnahme: Seit 1.8.2002 wurde daher in der Vorbemerkung zu KV 100 und 101 die Anmerkung aufgenommen: " Die Gebühr nach Nr . 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der GV die Ladung zum Termin zur Abnahme d. eV o. den Pfüb an den Schuldner ( § 829 II2 ZPO ...) zustellt.
Die Ausnahmevorschrift gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die durchgeführte Zustellung nicht aber für die nichtdurchgeführte, weil eine entsprechende Ausnahmeregelung bei KV 600 absichtlich oder unabsichtlich fehlt.
Wenn der GV die Zustellung der Ladung mit der Post bewirkt und die ZU mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" zurückkommt, fällt ja eine Gebühr nach KV 101 an. Die Gebühr ist hier mit der ordnungsgemäßen Übergabe an dei Post bereits entstanden.
Dass die Ladungszustellung von Amts wegen erfolgt ergibt sich aus § 214 ZPO aber auch schon aus § 166 ZPO. Danach gilt der Grundsatz der Amtszustellung, falls nicht im Gesetz ausdrücklich die Zustellung durch die Partei zugelassen oder vorgeschrieben ist, §§ 166, 191 ZPO. Die Parteizustellung ist ja z.B. bekanntlich in § 750 ZPO oder § 829 ABs. 2 Satz 1 ZPO
zugelassen worden. Eine entsprechende Formulierung fehlt in
§ 900 ZPO, daher bleibt es nach dem Wortlaut des Gesetzes bei einer Amtszustellung, §§ 166, 214 ZPO.
Die Ausführung der Amtszustellung ist aber kraft Gesetzes in § 900 ZPO dem GV übertragen worden im Sinne von § 11 GVGA.
IN § 11 GVGA heisst es: " Für Zustellungen von Amts wegen ist der GV .... .. . Sind ihm solche Zustellungen durch Gesetz
( hier: § 900 ZPO) , Rechtsverordnung ( z,B, § 180 Ziff. 2 GVGA) oder Verwaltungsanordnung übertragen worden ...........

Vermutlich hat man die Anmerkung m.W. vom 1.8.2002 bewusst nur in die Vorb. zu KV 100 und101 aufgenommen, da ansonsten eine entsprechende Regelung in KV 600 zu kompliziert geworden wäre. Soll eine Gebühr für eine nicht durchgeführte Zustellung z.B. auch anfallen, wenn der GV feststellt (amtsbekannt), dass der Schuldner die EV ohnehin bereits geleistet hat. Hier würde dann zwar keine EV-Gebühr nach KV 604 anfallen aber eine Gebühr für nichtdurchgeführte Amtshandlung?? Da erscheint mir die derzeitige Regelung schon einfacher. Eine gesetzliche Klarstellung für die Zukunft wäre aber dennoch wünschenswert auch bzgl. der anderen Fälle der Amtszustellungen. Bezüglich der Amtszustellung der Räumungsmitteilung liegt meiner Erinnerung nach eine ausführliche und zutreffende Stellungnahme der Justizschule Monschau oder von Herrn Kessel vor.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

&quot hat geschrieben: Allerdings ist sie auch - beim isolierten Auftrag-
nicht Voraussetzung für die Abnahme der EV, den diese kann auch ohne Zustellung sofort abgenommen werden.
Das sehen die PBs beim AG Ulm aber ganz anders. Da wurde mir in den Prüfbericht klipp und klar reingeschrieben, dass das Gesetz bei einem isolierten eV-Antrag eine sofortige Abnahme nicht vorsieht und ich dies bei künftigen Anträgen zu unterlassen hätte! Habe allerdings die entsprechende Vorschrift bis heute nicht gefunden...
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

@ Frau Häßler
Die Sofortabnahme an Ort und Stelle beim Schuldner ist nur bei einem Kombiauftrag vom Gesetz vorgesehen (Zöller 23.Aufl. § 900 Rz 10 und § 185 f GVGA).

In allen anderen Fällen ist zu laden (§ 900 I 2 ZPO, § 185 b Nr. 3 GVGA).

Davon unabhängig dass die genannten Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu beachten sind, könnte der Gesetz- und Verordnungsgeber davon ausgegangen sein, dass dem Gläubiger Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte durch Teilnehmen amm Termin gegeben werden soll. Daher auch § 900 II 2 ZPO: Der Gläubiger kann beim Kombi-Auftrag der Sofortabnahme widerspechen!
Manche Schuldner zahlen, wenn nicht an einem und demselben Tag Pfändung und EV erledigt werden, weil sie eine Ladung zu einem Termin an einem anderen Tag bekommen, dessen Wahrnehmung ihnen lästig ist, so dass sie lieber zahlen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

@ Herde
Ich lasse mich gerne belehren, kann das aber aus den zitierten
§§ nicht herauslesen.
ZITAT: Zölller RN 10 zu § 900 ZPO Abs.2 ermöglicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 unmittelbar im Anschluss an den fruchtlosen Pfändungsversuch
§ 900 Abs.2 ZPO
(2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 vorliegen. (= erfolglose Vollstreckung usw. /Ziff.1-4)

§ 807 ZPO
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,

...... vielleicht bin ich jetzt spitzfindig, aber ich kann aus dem Wortlaut der Paragrafen nicht erkennen, dass es darauf ankommt wann die Pfändung erfolgt ist, die zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat...
[/b]
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

@ Huber
...und was ist mit den Vorschriften aus der GVGA?

... und was entgegnen sie auf meine Erwägungen

"... Manche Schuldner zahlen, wenn nicht an einem und demselben Tag Pfändung und EV erledigt werden, weil sie eine Ladung zu einem Termin an einem anderen Tag bekommen, dessen Wahrnehmung ihnen lästig ist, so dass sie lieber zahlen.
..."

die für eine Ladung zu einem gesonderten EV-Termin sprechen?


... und was ist mit dem Recht des Gläubigers am Termin teilzunehmen?
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Nach der Geschäftsanweisung sind isolierte EV-Aufträge und solche, die im Rahmen eines Kombiauftrages erteilt werden, UNTERSCHIEDLICH zu behandeln. Nach § 185 b Abs. 3 GVGA erfolgt bei einem isolierten EV-Auftrag stets eine schriftliche Ladung, wobei gem. Abs. 4 a.a.O. zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung an den Schuldner wenigstens DREI TAGE liegen müssen.

Beim Kombiauftrag ist der Schuldner unmittelbar nach erfolgloser Pfändung bzw. dem Eintritt einer der Voraussetzungen des § 807 I ZPO zur Abgabe der EV aufzufordern. Widerspricht der Schuldner der Sofortabnahme oder hat der Gläubiger dieser bereits bei Auftragserteilung widersprochen, so ist dem Schuldner die LADUNG zuzustellen und zwar gem. § 900 II ZPO mit einer Frist von MINDESTENS ZWEI und längstens vier Wochen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Christian Herde hat geschrieben:@ Huber
...und was ist mit den Vorschriften aus der GVGA?
An die muss sich der GV natürlich halten. Meine ursprüngliche Ansicht ist somit widerlegt. Die GVGA ist jedoch nur eine Art "Kommentar". Die Richter sind daran nicht gebunden. Es gibt viele Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte anders entscheiden und entschieden haben, ohne dass die GVGA geändert wurde. (Ich meinte nur, dass ich das aus dem Gesetzestext nicht herauslesen kann.)
.. und was entgegnen sie auf meine Erwägungen
"... Manche Schuldner zahlen, wenn nicht an einem und demselben Tag Pfändung und EV erledigt werden, weil sie eine Ladung zu einem Termin an einem anderen Tag bekommen, dessen Wahrnehmung ihnen lästig ist, so dass sie lieber zahlen.
..."
Ich bin seit 25 Jahren GV und kann das nicht nachvollziehen.
Meine Schuldner zahlen wenn sie können ggfs. auch mit Verzögerung. Ich frage immer, ob die Aussicht auf (Teil-) Zahlung besteht. Erhält der Schuldner Leistungen nach Hartz IV oder Sozialhilfe besteht zumeist keine Chance auf eine Zahlung.
.. und was ist mit dem Recht des Gläubigers am Termin teilzunehmen?
Spielt erstens in der Praxis überhaupt keine Rolle und zweitens würde ich auch bei isolierten Antrag nur dann sofort abnehmen wenn der Glbg. auf die Anwesenheit und die Nachricht vom Termin verzichtet hat.
In einem anderen Forum wurde übrigens vor einigen Tagen darüber diskutiert ob man den Termin auf Wunsch des Schuldners nicht auf s o f o r t bestimmen kann, wenn er auf die Ladungsfrist verzichtet. Das käme auch bei einem isolierten EV-Antrag der sofortigen Abnahme gleich.
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