Verwaltungsvorschirften mit Außenwirkung bekanntmachen!

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Verwaltungsvorschirften mit Außenwirkung bekanntmachen!

Beitrag von Anonymous »

Wenn im stillen Kämmerlein (also ohne die Betroffenen davon zu informieren) wieder einmal "neue Kostenanwendungen" beschlossen werden, die dann -ohne dass der GV noch immer nicht vom Inhalt rechtzeitig vorher informiert wurde- Gültigkeit genießen sollen (eine neuzeitliche Entwicklung im Rahmen des GVKostG und der "Verselbständigung" der Prüfungsorgane (bis hin zur Anmaßung von Rechten, die nur der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts vorbehalten ist - s. Prof DÜTZ in Schriften zum Prozeßrecht "Der GV als selbst. Organ der ZWV") oder auf Grund Prüfungsbeamtentagungen Richtlinien gefaßpt -aber nicht veröffentlich werden - dann beachte man u.a.

http://14775.rapidforum.com/posting=382 ... ifyposting
BVerwG - VGH München
25.11.2004 5 CN 1.03
Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; Normenkontrolle, abstrakte - von Verwaltungsvorschriften; Pauschalierung einmaliger Leistungen

1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.

2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
Aktenzeichen: 5CN1.03 Paragraphen: BSHG§101a VwGO§47 Datum: 2004-11-25

Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5410
http://www.rechtscentrum.de/verwaltungs ... us=aktuell

Auch hier gilt: Vertrauensschutz & Planungssicherheit, nicht erst nach der Beanstandung, sondern schon lange vorher.
Fremdwörter sagen die EInen, Mitnichten, unzulässige Praxis die Betroffenen.
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