steuerliche Behandlung des GV-Geschäftszimmers

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Moderator: Petra Bausch

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Theo Seip
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steuerliche Behandlung des GV-Geschäftszimmers

Beitrag von Theo Seip »

Da die Behandlung dieser Frage durch die Finanzämter und die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, stelle ich den nachfolgenden Kurzbeitrag hier ein:


Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers
ist dessen Geschäftszimmer!!

Das ergibt sich aus § 30 der Gerichtsvollzieherordnung, wonach der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer zu halten, das an der Außenseite des Hauses durch ein Schild kenntlich zu machen ist und mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein muss. Daraus ergibt sich bereits, dass dem Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, dem er zugewiesen ist, kein Büro zur Verfügung gestellt wird.

Gemäß § 33 der Gerichtsvollzieherordnung ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, Büroangestellte auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. Diese dürfen die ihnen übertragenen Büroarbeiten nur im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erledigen.

Die Geschäftsprüfungen finden gemäß § 72 GVO in der Regel; die außerordentlichen Geschäftsprüfungen gemäß § 79 GVO generell im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers statt. Nur dort befinden sich alle Dienstregister, Kassenbücher, Quittungsblöcke, Kontoauszüge und Sonderakten des Gerichtsvollziehers, die nach § 74 GVO bei der Geschäftsprüfung vorzulegen sind.

Das Geschäftszimmer bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, von dem aus er die im Gesetz vorgesehenen Abfragen (§§ 755, 802d, 802 l ZPO) vornimmt, er seinen Außendienst vorbereitet, anschließend die Ergebnisse des Außendienstes abarbeitet und die entsprechenden Benachrichtigungen der Vollstreckungsparteien vornimmt. Auch die Hinterlegung abgenommener Vermögensverzeichnisse (§ 802 f Abs. 6 ZPO) und die Zustellung der Eintragungsanordnung (§ 882 c Abs. 2 ZPO) sowie alle weiteren Zustellungen, Benachrichtigungen und Mitteilungen, die notwendig sind, werden vom Geschäftszimmer aus vorgenommen. Bei dem Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers handelt es sich deshalb unbestreitbar um den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit, ohne den ein geordneter Arbeitsablauf nicht möglich ist.

Es ist dabei unerheblich, wenn der Gerichtsvollzieher seine Sprechstunden (zweimal in der Woche, § 30 Abs. 4 GVO) in einem besonderen Raum abhält, da es sich hierbei nicht um ein arbeitsfähiges Geschäftszimmer und keineswegs um den Mittelpunkt seiner Tätigkeit handelt. Der zusätzliche Raum wird in der Regel deshalb genutzt, weil er für die Schuldner einfacher erreichbar ist.
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