BGH, Beschl. v. 17.2.2005 … IX ZB 62/04 (LG Köln) +
Aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Ausgaben 32 und 33
1.Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen , dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.
Haftbefehl Notwendiger Inhalt
Moderator: Petra Bausch