gemeinsame Versteigerung aufgrund mehrerer Aufträge

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Moderator: Petra Bausch

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Michael Ziemann

gemeinsame Versteigerung aufgrund mehrerer Aufträge

Beitrag von Michael Ziemann »

Folgende Zweifelsfrage aus dem Kostenrecht liegt vor:

Fallen mehrere Gebühren KV 300 an, wenn ein Gerichtsvollzieher einen (gemeinsamen) Versteigerungstermin abhält und in diesem Termin diverse Gegenstände aufgrund verschiedener Aufträge gleichzeitig versteigert? Grundsätzlich sind die Verwertungsgebühren (für diesselbe Versteigerung) nur einmal zu erheben. Winterstein stellt bei mehreren Aufträgen darauf ab, ob "der Gesamterlös aus der Versteigerung ... zu verteilen ist" (= dieselbe Versteigerung). Da er in seinem Beispiel 3 in Nummer 1 Buchst. b zu KV 300 von zwei Verwertungen und dem Anfall von zwei Gebühren ausgeht, lässt er mehrere gleichzeitig stattfindende Verwertungen (= nicht diesselbe Versteigerung) zu. Nach Schröder-Kay ist nur auf das Verwertungsverfahren als solches abzustellen; es falle hier stets nur eine Gebühr an - unabhängig von der Zahl der Aufträge.

Welche Erfahrungen oder Entscheidungen gibt es hierzu bereits?

M. Ziemann
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Es ist sinnvoll (aber auch notwendig), wenn der Einsender des Beitrages bestätigen würde,

1.) dass es sich um d e n s e l b e n Schuldner handelt,
2.) dass bei j e d e r Pfändung (egal, ob gleichzeitig oder im Anschluss oder als Teilauftrag) d e r s e l b e Gegenstand gepfändet worden ist.

Würde es sich z. B. nicht um d e n s e l b e n Gegenstand handeln, der für alle beteiligten Gläubiger gepfändet wurde, so wäre der Erlös nicht =einheitlich= (im Sinne der Vorbemerkung zu KV 300) zu verteilen, sondern getrennt (mit der Kostenfolge mehrerer Gebühren nach KV 300).

Bei dieser Konstellation hat sich gegenüber der - vor der am 1.4.2001 bestandenen Sach- und Rechtslage nichts geändert, zumal der zuständige Referent im Bundesjustizministerium, Herr Otto, in JurBüro 2001, S.74 zu KV 300 schrieb:

=Die Gebührentatbestände des Dritten Abschnitts entsprechen denen des bisherigen § 21 GvKostG ?alt.=

23.07.05WP
Michael Ziemann

Beitrag von Michael Ziemann »

Es handelt sich nicht um dieselben Gegenstände und nur teilweise um denselben "Schuldner".

Zum Hintergrund: Auftraggeber ist in allen Fällen die Staatsanwaltschaft, welche die Verwertung vieler Asservate, unanbringbare Fundsachen nach § 983 BGB oder eingezogene bzw. für verfallen erklärte Gegenstände, betreibt. Eingezogene Gegenstände sind in das Eigentum des Landes übergegangen; für Fundsachen erfolgt die Verwertung auf Rechnung des unbekannten Eigentümers. Die Erlöse werden - soweit vorhanden - in jedem Fall an die Landesjustizkasse abgeführt.

Dem GV liegen mehrere Aufträge vor, welche er in einem gemeinsamen Termin (=Sammelversteigerung") zusammenfasst. Nach der Anmerkung in der von Ihnen genannten Fundstelle (großen Dank für den Hinweis!) ist die Einmaligkeit der KV 300 grundsätzlich nur auf den Verwertungsgegenstand bzw. dessen Verwertungsverfahren zu beziehen und nicht auf die Sammelversteigerung als Rahmen (nebst aller dieser Versteigerung zugrunde liegenden Aufträge). Bei einer "Sammelversteigerung" der beschriebenen Art fällt KV 300 für jeden Auftrag gesondert an.

Vielen Dank für die schnelle Unterstützung!

M. Ziemann
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Es kommt m.E. auch hier darauf an, ob die Aufträge gleichzeitig im Sinne von § 3 GvKostG erteilt wurden. Wurden Sie getrennt erteilt, so sind sie getrennt zu behandeln, auch wenn die Versteigerung am gleichen Tag durchgeführt wird. Protokolle müssen gesondert erstellt und dieErgebnisse dem Auftraggeber zu den angegebenen Aktenzeichen jeweils gesondert Es handelt sich dann um mehrere Versteigerungen, die jeweils mit der Gebühr nach KV 300 abgegolten werden.

Das Land ist als Auftraggeber zwar von den Kosten befreit, jedoch ist nach § 2 Abs. 4 GvKostG deren Entnahme aus dem Erlös (§ 15) gestattet.
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