Haftbefehl Finanzamt - Wer ist für die Abnahm. zuständig?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Haftbefehl Finanzamt - Wer ist für die Abnahm. zuständig?

Beitrag von Anonymous »

Haftbefehl des Finanzamts
– wer ist für die Abnahme der eV zuständig?

187 Ziff 4 GVGA Absatz 1 Satz 1:
Für die Abnahme der eV in Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Hauptzollamt) zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet.
Liegen diese örtlichen Voraussetzungen nicht vor, so
k a n n sie die eV abnehmen, wenn der Schuldner zur Abgabe vor dieser Vollstreckungsbehörde bereit ist (§ 84 V AO).

Dies ist wohl die grundsätzliche Zuständigkeitsfrage.

187 Ziff 4 GVGA Absatz 2 Satz 2:
Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldner ist der GV zuständig.

187 Ziff 4 GVGA Absatz 2 Satz 6
Ist der verhaftete Schuldner vor Einlieferung in die JVA zur Abgabe der eV bereit, hat ihn der GV grundsätzlich er Vollstreckungsbehörde( siehe oben Finanzamt oder Hauptzollamt) zur Abnahme der eV vorzuführen.

Abweichend hiervon k a n n der GV des Haftortes (mE: n u r ) die eV abnehmen, wenn sich 1) der Sitz der Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des AG befindet oder 2) wenn die Abnahme der EV nicht möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit (m E kann es sich hierbei nur um Zeiten außerhalb der Dienstzeit handeln) stattfindet, zu der der für die Abnahme der eV zuständige Beamte nicht erreichbar ist.

Andere abweichende Zuständigkeiten sind nur gegeben, wenn der Schuldner in die JVA eingeliefert werden musste.

Sind die örtlichen Voraussetzungen gegeben und erfolgt die Verhaftung zur allgemeinen Geschäftszeit ist und bleibt mE ausschließlich die Zuständigkeit der Steuerbehörde gegeben,

auf die Frage, ob der dort zuständige Beamte des höheren Dienstes während allgemeiner Dienstzeiten der Behörde tatsächlich anwesend oder abwesend ist, kommt es zu Lasten des GV nicht an, das FA hat eben dann, wenn es Haftbefehlsvollzug beantragt, sicherzustellen, dass auch die Abnahme personell erfolgen kann.


Abweichende anderslautende Anweisungen der Dienstaufsicht sind mE weder notwendig noch zulässig.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Klarstellung:_

es geht hier um die

Zuständigkeit zur Abnahme während allgemeiner Dienstzeiten



bei denen der Herr Jurist des FA meint, obwohl nicht richterlich unabhängig zu sein, seine Dienstzeiten frei wählen zu dürfen.

ME ist das Finanzamt gehalten, die personellen Voraussetzugen für die Erfüllung der Dienstzeiten sicherzustellen, wenn solche Vollstreckungsmaßnahmen anstehen. Allein nur weil der Höhere Beamte nicht anwesend zu sein pflegt, ist der GV nicht gehalten -kostenfrei- hier Aufgabgen des FA vorzunehmen.

Auf Ihre Meinungsäußerung bin ich doch sehr gespannt.


Unbedacht und ohne sich mit der Materie genau zu befassen glaubt die Provinzdienstaufsicht, auch noch über die GVGA-Regelungen hinaus für das Regionalgericht abweichende Weisung erteilen zu wollen oder dürfen?
Derartige Beschneidungsversuche (alles was man nicht unterbringt, lädt man auf den Rücken des GV) sollten sich die GV widerstandslos nicht aufbürden lassen, der Landtag mindest das Ministerium ist hier gefordert.


An der Außergewöhllichen Zuständigkeit in den in der GVGA erschöpfend dargestellen Fällen besteht kein Zweifel.
Anonymous

AW: Haftbefehl Finanzamt - Wer ist für die Abnahm. zuständig?

Beitrag von Anonymous »

Genau, Herr Stamm! Das Ministerium ist gefordert. Und genau deshalb geht in dieser Sache nichts. Entweder hat sich das Problem nun in Luft aufgelöst oder es wird munter weiter gewurschtelt.
Anonymous

AW: Haftbefehl Finanzamt - Wer ist für die Abnahm. zuständig?

Beitrag von Anonymous »

Das JuMi sieht nichts veranlasst (man läßt wurschteln), denn sonst müßte man sich mit dem FinMin auseinandersetzen.

Der letzte in der Kette (der GV) ist der angeschmierte.
Untätigkeit in Perfektion eben.
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