Vor dem Familiengericht wurde folgender Vergleich geschlossen:
unter Punkt 4: der Antragsteller verpflichtet sich, dass Wohnhaus in ....heim (Ort) bis spätestens 15.01.05 geräumt an die Antragsgegnerin herauszugeben.
Weitere Angaben zur Straße und Hausnummer wurden nicht gemacht.
M.E. ist der Vergleich in Bezug auf das Grundstück inhaltlich ungenügend bestimmt.
Nach OLG München in DGVZ 99, S 56ff sollten zumindest Flur/Flurstück diese Angabe enthalten.
Ich bitte um Meinungen.
Deginther
Räumungsobjekt nicht genau angegeben
Moderator: Petra Bausch