ZWV-Teilw PKH bew, Beiordnung Anwalt verweigert GVKostG?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

ZWV-Teilw PKH bew, Beiordnung Anwalt verweigert GVKostG?

Beitrag von Anonymous »

Sachverhalt:

Der Gl erhält für seine Unterhaltsforderung PKH, das Gericht lehnt aber die Beiordnung des Anwalts ausdrücklich ab.

Der Anwalt erteilt ZWV-Antrag (hoher Unterhaltsrückstand, versteht sich), macht den gesamten Unterhaltsrückstand u n d natürlich seine ebenso hohe RVG-Anwaltsgebühr geltend.

Folge:
Klar, für den Antragsteil, für den PKH bewilligt wurde, ist klar, Anfall Kosten, Nichterhebung wg PKH, Beitreibung Schuldner erfolglos (6 DB GVKostG).


Nun aber erfolgt die Erledigung des ZWV-Antrages aber ja auch hins. des Teils, für den ausdrücklich KEINE PKH bewillligt wurde.

Demgem. müßten/sollten/könnten doch für diesen Teil GV Kosten nach dem GVKostG anfallen?

Das Thema als solches und der Meinungstand würde interessieren.

Der betroffene BezRev "kreißt und gebiert eine Maus" (zu Deutsch: er erkennt nicht, um was es geht). Auf die Anregung, diese Frage einmal zu klären, wurde nicht reagiert.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Wenn das Gericht die Beiordnung des RA ausdrücklich ablehnt, können m.E. keine Kosten, die dadurch entstehen, daß der Gl. aber trotzdem einen RA beauftagt, gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden, also auch nicht die Differenz-GV-Kosten aus dem erhöhten Gegenstandswert, der durch die RA-Gebühren entstanden ist. Wenn der Gl. ohne Beiordnung seines RA diesen gleichwohl mit der ZV beauftragt hat er die Kosten des RA selbst zu tragen. Dies muß dann folgerichtig auch für die Mehr-Kosten des GV gelten. "Wer die Musik bestellt..." :wink:
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ich nehme an, dass PKH für die Zwangsvollstreckung nach § 119 II ZPO bewilligt wurde. Die BO eines Anwalts wurde wohl entsprechend der bekannten Rspr. d. BGH abgelehnt ( Beschluß IX a 192/103 vom 25.9.2003 u.a. Vgl. dazu auch § 121 II ZPO. Die Wirkungen der PKH-Bewilligung ergeben sich bekanntlich aus § 122 ZPO.
Dies hat wg. der ausdrücklichen Regelung in § 122 ZPO natürlich die Folge, dass auch keine Gerichtsvollzieherkosten geltendgemacht werden können.
Es wurde PKH für die Zwangsvollstreckung erteilt. Mit Teil-PKH hat der geschilderte FAll daher bestimmt nichts zu tun.
Man muß nämlich unterscheiden zwischen der Frage der Bewilligung der PKH nach § 119 II ZPO einerseits und der Frage der Beiordnung eines PKH-Anwalts nach § 121 II ZPO andererseits.
Die PKH selbst wurde ja offenbar uneingeschränkt bewilligt.
Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ,91 ZPO gehören ja auch grundsätzlich die Kosten eines Anwalts,
§ 109 GVGA. Wird der Anwalt nicht beigeordnet, so hat er keinen Anspruch auf ERstattung aus der Staatskasse. Der Gläubiger kann daher seine Ansprüche auch im Rahmen des
§ 788 ZPO i.V. mit § 109 GVGA mit beitreiben lassen.
Mehrkosten entstehen beim GV dafür ja ohnehin nicht.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Nach Zander bedeutet dies, dass der Anwalt in Bezug auf seine Kosten für den Auftrag Kostenfreiheit aus PKH genießt, ohne dass eine solche bewilligt und notwendig ist.

Das ist ja wohl mehr als unbefriedigend, die Frage kann nicht danach beurteilt werden, ob dem GV dafür Arbeit, Mehrarbeit oder sonstiges entsteht. Dies ist das allerletzte Argument, das zur Klärung dieser Frage heranzuziehen ist.

ME ist schon strikt danach zu unterscheiden, für welche Forderung -auch nach 98,788 ZPO- PKH Bewilligt und Kostenbefreiung zu gewähren ist und für welchen Antragsteil (ggf sep, Antrag in einem Schriftstück) eben nicht.

ME ist auch unzutreffend die Aussage, dass "uneingeschränkt" PKH bewilligt wurde - mitnichten, denn sie ist nur bewilligt für den Antrag OHNE Anwaltskosten.

Auf die Tatsache, ob der Anwalt Kosten aus der Staatskasse erhält (hier natürlich nicht, weil er ja nicht beigeordnet wurde) kommt es für das GVKostG und das gegenständliche Problem ebenso nicht an.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Den Antrag hat ja wohl der Gläubiger gestellt, vertr. d. d. Prozeßbevollmächtigten. Dem Gläubiger sind durch die Vertretung durch einen Anwalt ja Kosten im Sinne von § 91 ZPO entstanden, d.h. der Gläubiger muß diese Kosten ja selber aufbringen, ob er diese Kosten auch von der Gegenseite im Rahmen des §§ 788 i.V. mit 91 ZPO tatsächlich beitreiben kann ist eine andere Frage.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

nochmals zur Klarstellung:
es geht nicht darum, wer die Anwaltskosten erstattet, es geht nicht darum, wann wer diese Kosten beitreiben kann oder nicht.

Es geht darum:
Fallen für den Auftragsteil, der nicht von PKH erfasst ist (Anwaltskosten) Kosten nach dem GVKostG an oder nicht,
denn der GV erledigt den Auftrag vollumfassend, also auch hins. Beträge die nicht PKH-begünstigt sind.

ÜBrigens:
Herr Hippler BayJustizschule Pegnitz stimmt mir zu, dass insoweit GV-Kosten nach dem GVKostG anfallen!
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

OLG Schleswig - AG Meldorf
11.05.2005
15 WF 90/05
13 UF 203/02

Gerichtskosten, Prozesskostenhilfe

Berechnung der Gerichtsgebühren bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Verfolgt eine Partei, der für den Streitgegenstand nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ihr Recht im übrigen auf eigene Kosten, so schuldet sie Gerichtsgebühren nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem Wert der Prozesskostenhilfebewilligung.

2. Fallen gerichtliche Auslagen an, kann es gerechtfertigt sein, die Partei daran im Verhältnis des Wertes der Prozesskostenhilfebewilligung zum Gesamtstreitwert zu beteiligen.

3. Unterliegt die Partei in dem Rechtsstreit teilweise, ist der auf sie entfallende Betrag der Gebühren und Auslagen erst nach Abzug des von der Prozesskostenhilfe erfassten Teils vom Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen zu ermitteln.

ZPO § 114
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
ZPO § 92 Abs. 1
GKG § 22
GKG § 29
Aktenzeichen: 15WF90/05 13UF203/02 Paragraphen: ZPO§114 ZPO§122 ZPO§92 GKG§22 GKG§29 Datum: 2005-05-11
http://www.rechtscentrum.de/zivilrecht_ ... beginn=100
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