Zur Formulierung eins Auftrages zur gütlichen Erledigung

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Theo Seip
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Zur Formulierung eins Auftrages zur gütlichen Erledigung

Beitrag von Theo Seip »

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG entsteht nur dann nicht, wenn der Auftrag zur gütlichen Erledigung mit Aufträgen zur Abnahme der VAK „und“ der Pfändung körperlicher Sachen verbunden ist, wohl aber wenn der Gerichtsvollzieher – wie hier – nur mit „einer“ der genannten Maßnahmen gleichzeitig beauftragt wurde, weshalb die hiergegen eingelegte Erinnerung unbegründet ist.
Amtsgericht Wittenberg – Beschluss vom 23.12.2013 – 26 M 2432/13 –

Kurze kritische Anmerkung hierzu:
Das in der Anmerkung zu KV 207 enthaltene Wort „eine“ wird in der Entscheidung offenbar als "Zahlwort" verstanden. Nach Zweck und Inhalt der Anmerkung kann es aber nur als „unbestimmter Artikel“ verstanden werden, so dass auch bei der im Auftrag gewählten Formulierung die Gebühr nicht entstehen konnte. Diese entsteht nur dann, wenn der Auftrag zur gütlichen Erledigung völlig separat, ohne jeden Folgeauftrag erteilt wird. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 24 und 48.
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