Keine Gebühr für - unberechtigtes - Nachbesserungsverfahren

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Keine Gebühr für - unberechtigtes - Nachbesserungsverfahren

Beitrag von Anonymous »

mit Beschluss vom 14. 06. 2005 - 108 M 1308/05 B - hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden, dass für das Verfahren zur Nachbesserung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auch dann keine Gebühr zu erheben ist, wenn der unbegründete/unberechtigte Nachbesserungsantrag abgelehnt/zuzrückgewiesen ist.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Danke für den Hinweis, aber eine "Schwalbe macht noch keinen Sommer" und eine eigenwillige Entscheidung eines Ri.A.AG macht Gott sei Dank noch keine Rechtsprechung. Leider liegt mit der Text der Entscheidung nicht vor, sodaß ich nicht beurteilen kann ob die Begründung schlüssig ist.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ist ein Antrag auf Nachbesserung des im Verfahren zur Abg.d.eV vorgelegten VV von vornherein aus Rechtsgründen unzulässig, so sind bei der Ablehnung des Antrages die Kosten nach KV 604 + 713 zu erheben. AG Gütersloh 24.3.04 – 6 M 1092.03 in DGVZ 6/2004 S 94 (andere Ansicht aaO AG Bottrop – nicht herrschend- mit nicht überzeugender Begründung und einer Anmerkung von OGViR Seip)
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Am 19.05.2005 hat das LG Dresden ( 8 T 0332/05) entschieden, daß die Nachbesserung eines Vermägensverzeichnisses stets keine Kosten anfallen.
"da für die durchzuführende Amtshandlung keine Gebühr erhoben werden darf, darf auch für die - wenn auch aus Rechtsgründen - nicht erledigte Amtshandlung keine Gebühr nach Nr. 604 KV Gv erhoben werden.... Entsprechendes gilt für die ... Auslagen."

Hentrich
LG DD
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sieht wohl so aus als ob wir endgültig verloren haben nachdem weitere (Land-)Gerichte der Ansicht des LG Verden gefolgt sind......
LG Verden, Beschluß vom 18. 7. 2003-6 T 67/03 (JurBüro 2003, 543 ff)
ZPO § 807; GVGA § 185 o; GvKostG Nr. 604
(Gerichtsvollzieherkosten/Ablehnung des Antrages zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung)
Wird der Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung vom Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil er unbegründet ist, so ist hierfür die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG (Nichterledigung aus Rechtsgründen) nicht zu erheben. (L.d.R.)

Ein weiterer Kostentatbestand der bei einer Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens überarbeitet werden muss.
:evil:
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Um den Sinn des letzten Satzes in meinem vorherigen Beitrag zu verdeutlichen ! Das derzeitige GVKostG enthält bereits eine Fülle von Einschränkungen zu Lasten der Landeskassen und der Gerichtsvollzieher. Die derzeitigte Diskussion über die "Zuschüsse" und Subventionen" der Länder im Gerichtsvollzieherwesen und die Diskussion um notwendige Gebührenerhöhungen in einen freien System zeigt klar und deutlich das das bei der Einführung des derzeitigen GVKostG gesteckte Ziel - nämlich höhere Gebühreneinahmen der Länder und bessere Kostendeckung - nicht erreicht wurde.
Diese Situation wird durch spitzfindige Auslegungen des GVKostG durch einige Revisoren und Prüfungsbeamten noch verstärkt. Diese Herren sollten einmal vom JM darauf hingewiesen
werden, dass sie auch die Interessen der Landeskasse zu vertreten haben. Bei ihrer eindeutigen "Jagd" auf die Gerichtsvollzieher scheinen sie zu vergessen, dass sie selbst den Ast absägen auf dem sie sitzen. Von zukünftigen Einsparungen der Landeskassen wird auch der gehobene Dienst nicht verschont bleiben.
Es kann einfach nicht sein, dass sich die Länder immer wieder über mangelnde Kostendeckung im GV-Wesen beklagen, von den GV's aber Dienstleistungen erbringen lassen die für die Verursacher kostenlos sind oder den entsprechenden Aufwand nicht decken.
Als weiteres Beispiel ein Beitrag aus einen anderen Forum
Ein wesentlicher Punkt warum die meisten Gerichtsvollzieher selbst diesen (m.E. zu geringen Jahreskostenhöstbetrag) nicht mehr erreichen ist der Wegfall der Verfahrensgebühr bei den e.V.-Verfahren.
Von 1000 eröffneten e.V.-Verfahren werden im Schnitt 250 bis 300 e.V. abgenommen.
Die restlichen Verfahren führen die GV´s für 0 Gebühren i.d.R. auch für 0 Auslagenpauschale durch. Diese Summen fehlen nicht nur den Gerichtsvollziehern, sondern auch den Landeskassen durch Ablieferungen von Gebührenanteilen und Steuern.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Zum Thema: Kostenfolge für unbegründeten Antrag auf Nachbesserung NL ZWV Nr 05 (März 2003): DGVZ 2003 Nr 7 S 126

Für den aus Rechtsgründen abgelehnten –unbegründeten Nachbesserungsantrag ist die Gebühr nach KV604 und die Auslagenpauschale zu erheben.

1) AG Hamburg-Harburg 617a M 2608.02 in DGVZ 2003 Heft 7 S 126 (NLZWV11)
2) AG FFM in DGVZ 2003, 13

Negativ - mit kaum nachvollziehbarer Begründung-:

AG Bremen im JurBüro 3/2004 auf Seite 159, wonach der Gerichtsvollzieher auch für die Ablehnung eines Nachbesserungsantrages keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG beanspruchen kann. Einen gleichlautenden Beschluß erliesen bereits das LG Verden, JurBüro 10/2003, S. 543 und das AG Ahlfeld, JurBüro 1/2003, S. 39
Beschluß d. AG Regensburg vom 25.6.04 - 2M 3535/04-

Die Argumentation könnte/müßte im Gegensatz zu Verden, Regensburg und Ahlfeld wohl zutreffender- aber iS Hamburg-H undFFM ausfallen (oder hätte müssen).

Denn es ist keineswegs zwingend, dass ein –unbegründeter- Nachbesserungsantrag ein Antrag ist, der zu dem bisherigen Antrag in einem Bezug steht. Unbegründete Nachbesserungsanträge –idR verdeckte nicht belegbare 903-Anträge- stehen mE in keinem Zusammenhang mehr mit einem früheren Antrag, der auf Grund der Abnahme der EV seinen vollständigen ordnungsgem. endgültigen .-auch kostenrechtlichen- Abschluss gefunden hat in der ordnungsgem. Abnahme der eV. Und es kann wohl kaum im Interesse des Dienstleisters Staat sein, dass seine Organe über unbegründete Anträge –ggf. noch häufig- kostenfrei entscheiden. Erledigte Anträge aber sind kein Grund,, für spätere unbegründete ANträge Zusammenhänge zu "konstruieren", erst recht nicht Kostenfolgen wieder aufleben zu lassen.


Von der Tatsache, dass solche Anträge den GV höchstpersönlich in eigenem Vermögen schädigen (er zahlt den Aufwand) sprechen wir hierbei an dieser Stelle natürlich nicht.
. Wird dem unbelehrbaren, desinformierten mangelhaft arbeitenden Anwalt s o Tür und Tor für jeden Antrag ohne Kostenfolgen geöffnet, wird der GV zum SPielball notorisch fehlerhaft arbeitener Antragstellervertreter - auf seine Kosten auf seine Aufwendungen hin.

Im übrigen ist die Grundsatzfrage, ob ein solcher Antrag kostenpflichtig ist oder nicht eigentlich vom Gesetzgeber klar zu regeln, er hat dies wieder einmal "vergessen", obwohl ihm doch hinreichend hochqualifzierte "Berater" zur Seite standen.
Außerdem ist diese Grundsatzfrage keine Frage allein des Kostenfolgerechts, sondern eine solche der ZPO (Kostenrecht ist Folgerecht). SChon allein deshalb hat der GV ein Beschwerderecht, das er ausnützen sollte (Beschwerderecht. a. Winterstein).

ME sind hier die Damen undHerren Prüfer und BezRev mehr als gefordert, allein schon um die Kosten- und Aufwendungs (Entschädigungs)folgen) zu klären, aus FÜrsorgegründen dem GV gegenüber durch das Min regeln zu lassen.

Der GV ist nicht Hilfsbürodiener eines mangelhafte Anträge verursachenden ANtragstellers, ohne dass sein Aufwand erstattet wird.

Im übrigen ist Huber nichts hinzuzufügen, ein Teil der gerichtlichen Begründungen der Ablehnungsentscheidung läßt klar erkennen, welcher Kostenvertreter hier an der STellungnahme der Staatskasse beteiligt war.

Wenn es "Autoren" gibt, die hier iaS ausdrücklich bedauern, dass sie die Lücke des Gesetzes nicht schließen können (es gibt eine GEbühr f.d. GV) und deshalb die GEbühren zuzubilligen sind, dann spricht das für sich.

Neid war schon immer ein schlechter Berater.
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