Anzahl Ausfertigungen PFÜB für Zustellung

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Moderator: Petra Bausch

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Dingo
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Anzahl Ausfertigungen PFÜB für Zustellung

Beitrag von Dingo »

Es gibt ständig Diskussionen mit den Rechtspflegern, in welcher Anzahl die Blätter des Vordrucksatzes für den PFÜB eingereicht werden müssen.
Es wird sowohl die Ansicht vertreten, dass der Gläubiger(-vertreter) für Gericht, den Schuldner, jeden DS und den Antragsteller selbst Antragsblätter in ausreichender Anzahl einzureichen hat, weil das Gericht alle in Ausfertigungen dem GVZ zur Verfügung zu stellen haben. Andere Rechtspfleger sind der Meinung, dass dem GVZ nur eine Ausfertigung zu übergeben ist, weil der GVZ davon Kopien fertigt und diese dann beglaubigt zustellt. Von Gerichtsvollziehern habe ich auch schon gehört, dass diese unbeglaubigten „Überstücke“ der Anträge nicht verwenden sondern wegwerfen, weil sie die Übereinstimmung dieser Kopien sonst Wort für Wort mit der Ausfertigung überprüfen müssten, was unzumutbar ist (wozu auch ich tendiere) und deshalb eigene Kopien anfertigen und zur Zustellung beglaubigen.
Andere Meinung gehen dahin, dass der Gerichtsvollzieher Kopien nicht fertigen will, weil die hierfür eingenommenen Gebühren (anders als früher) an die Staatskasse abzuführen sind.
Wie wird das bei Euch gehandhabt?
Anonymous

AW: Anzahl Ausfertigungen PFÜB für Zustellung

Beitrag von Anonymous »

Die Handhabung ist so weit gefächert wie dargestellt.
Eines werden die Gerichtsvollzieher nicht machen, die vom Antragsteller mit eingereichten Mehrfertigungen mit der Ausfertigung vergleichen. Der Ausfertigungsvermerk fehlt in jedem Fall. Es bleibt also : ab in die Tonne damit. Kopien der Ausfertigung herstellen und beglaubigen.

Es besteht keinerlei Verpflichtung für den Gerichtsvollzieher, die für die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erforderlichen Abschriften (der Ausfertigung) selbst herzustellen. Zumindest der berufsmäßige Gläubiger (RA-Kanzleien, Inkassodienstleister) hat die entsprechenden Abschriften in ausreichender Zahl vorzulegen.
AG Bayreuth 2 M 21061/13 (richterl.) Beschluss vom 04.07.2013
Mit dieser Entscheidung wird dem Beschluss des AG Dresden, 500 M 7219/2009 gefolgt.
Dingo
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AW: Anzahl Ausfertigungen PFÜB für Zustellung

Beitrag von Dingo »

Hentrich hat geschrieben:Die Handhabung ist so weit gefächert wie dargestellt.
Eines werden die Gerichtsvollzieher nicht machen, die vom Antragsteller mit eingereichten Mehrfertigungen mit der Ausfertigung vergleichen. Der Ausfertigungsvermerk fehlt in jedem Fall. Es bleibt also : ab in die Tonne damit. Kopien der Ausfertigung herstellen und beglaubigen.

Es besteht keinerlei Verpflichtung für den Gerichtsvollzieher, die für die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erforderlichen Abschriften (der Ausfertigung) selbst herzustellen. Zumindest der berufsmäßige Gläubiger (RA-Kanzleien, Inkassodienstleister) hat die entsprechenden Abschriften in ausreichender Zahl vorzulegen.
AG Bayreuth 2 M 21061/13 (richterl.) Beschluss vom 04.07.2013
Mit dieser Entscheidung wird dem Beschluss des AG Dresden, 500 M 7219/2009 gefolgt.
Abschriften herzustellen wird wohl in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, da der Gläubiger(-Vertreter) ja den erlassenen PFÜB nicht erhält, nachdem dieser vom Vollstreckungsgericht ja gleich direkt an den GVZ zur Zustellung weitergeleitet wird. Wie also sollte der Gläubiger(-Vertreter) vom erlassenen PFÜB Abschriften (Ausfertigungen) herstellen? Er kann beim Gericht nur Kopien des Entwurfes in ausreichender Anzahl mit dem Antrag einreichen, die dann vom GVZ weggeworfen werden (was verständlich ist), wenn sie das VG nicht zu Ausfertigungen des erlassenen PFÜB macht und diese an den GVZ weiterleitet.
Wie handhaben andere GVZ dieses Problem. Ich bitte alle, sich reichlich an der Diskussion zu beteiligen.
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