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http://www.paschold.us/ausserkraftsetzu ... 4-gvga.htm
15.06.05WP
Sachsen-Außerkraftsetzung § 173 Nr. 2 Abs.3 S.4 GVGA
Moderator: Petra Bausch
Die damalige ausführliche Gesetzesbegründung findet man in der Drucksache 13/341 vom 27.1.1995 auf den dortigen Seiten 35 bis 38 ( dip.bundestag.de/btd/13/003/13000341. asc.
Dort ist ausgeführt, wann getrennte Pfübs ausnahmsweise zulässig bzw. nötig sind ( Kundenforderungen zwielichtiger Etablisssements etc. )
Dort steht auch: " Für den Erlaß und die Z u s t e l l u n g einheitlicher Pfändungsbeschlüsse sprechen schließlich auch Gründe der Kostenersparnis und der Arbeitserleichterung.".
Weiter heisst es: " In der gerichtlichen Praxis wird ausnahmslos entsprechend verfahren. Diese Verfahrensweise wird auch in § 173 Nr. 2 Abs. 3 der GVGA vorausgesetzt, der das Verfahren regelt wenn mehrere Drittschuldner , die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfüb genannt sind "
Wäre diese Bestimmung d. GVGA nicht mit dem Gesetz im Einklang gestanden, so hätte man dies in der Gesetzesbegründung sicherlich diskutiert. In vielen anderen Stellen des Gesetzesbegründung wird so ja auch vorgeschlagen, dies und das in der GVGA zu regeln. Falls Bedenken bestanden hätten, hätte man sicherlich darauf hingewiesen.
Zur Vermeidung von Amtshaftpflichtansprüchen und zwecks Kostenersparnis ist es geradezu erforderlich, dass im Regelfall entsprechend der Regelung in der GVGA verfahren wird. Wird aufgrund ausdrücklichen Antrags des Gl. anders verfahren, so stellt sich die Kostenproblematik ( vgl. BTDrucksache unter Hinweis auf Rpfl. 76, 327 und 74,204, 89, 302 ff.
M.E. Sollte man in den einzuführenden Pfübantragsvordrucken, dem Gl. die Möglichkeit geben, entsprechende Anträge zu stellen, wie verfahren werden soll.
Dies ist auch in der GVGA vorgesehen ( Nr. 1 : " ... Wenn nicht der Auftraggeber a u s d r ü c k l i c h etwas anderes verlangt) vgl. auch Nr. 3 GVGA)
Dort ist ausgeführt, wann getrennte Pfübs ausnahmsweise zulässig bzw. nötig sind ( Kundenforderungen zwielichtiger Etablisssements etc. )
Dort steht auch: " Für den Erlaß und die Z u s t e l l u n g einheitlicher Pfändungsbeschlüsse sprechen schließlich auch Gründe der Kostenersparnis und der Arbeitserleichterung.".
Weiter heisst es: " In der gerichtlichen Praxis wird ausnahmslos entsprechend verfahren. Diese Verfahrensweise wird auch in § 173 Nr. 2 Abs. 3 der GVGA vorausgesetzt, der das Verfahren regelt wenn mehrere Drittschuldner , die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfüb genannt sind "
Wäre diese Bestimmung d. GVGA nicht mit dem Gesetz im Einklang gestanden, so hätte man dies in der Gesetzesbegründung sicherlich diskutiert. In vielen anderen Stellen des Gesetzesbegründung wird so ja auch vorgeschlagen, dies und das in der GVGA zu regeln. Falls Bedenken bestanden hätten, hätte man sicherlich darauf hingewiesen.
Zur Vermeidung von Amtshaftpflichtansprüchen und zwecks Kostenersparnis ist es geradezu erforderlich, dass im Regelfall entsprechend der Regelung in der GVGA verfahren wird. Wird aufgrund ausdrücklichen Antrags des Gl. anders verfahren, so stellt sich die Kostenproblematik ( vgl. BTDrucksache unter Hinweis auf Rpfl. 76, 327 und 74,204, 89, 302 ff.
M.E. Sollte man in den einzuführenden Pfübantragsvordrucken, dem Gl. die Möglichkeit geben, entsprechende Anträge zu stellen, wie verfahren werden soll.
Dies ist auch in der GVGA vorgesehen ( Nr. 1 : " ... Wenn nicht der Auftraggeber a u s d r ü c k l i c h etwas anderes verlangt) vgl. auch Nr. 3 GVGA)
Schreiben des Sächs. Staatsministeriumd der Justiz vom 17.10.2005
Die Weisung an die Gerichtsvollzieher, § 173 Nr. 2 Absatz 3 Satz 4 GVGA wegen der Unvereinbarkeit mit § 8129 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr anzuwenden und sofort nach jeder Zustellung an einen Drittschuldner auch die Zustellung an den Schuldner gemäß § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 173 Nr. 3 GVGA vorzunehmen (JMS vom 22. April. 7. Juni und 9. August 2005), wird aufgehoben.
Die Weisung an die Gerichtsvollzieher, § 173 Nr. 2 Absatz 3 Satz 4 GVGA wegen der Unvereinbarkeit mit § 8129 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr anzuwenden und sofort nach jeder Zustellung an einen Drittschuldner auch die Zustellung an den Schuldner gemäß § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 173 Nr. 3 GVGA vorzunehmen (JMS vom 22. April. 7. Juni und 9. August 2005), wird aufgehoben.
mehr Info dazu auch:
http://14775.rapidforum.com/topic=100376970907
und
http://5376.rapidforum.com/topic=101082605603
http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic ... 48a61679ae
Weisungsrücknahme hier als pdf vorhanden - die Begründung ist interessant, wenngleich nicht überzeugend. Aber bestes Beispiel wie man "ministeriell zurückrudert, nachdem man vorher unvorsichtigerweise in den Strudel gepaddelt ist.
"Jeder blamiert sich so gut er kann"
Man darf nicht immer nur kritisieren, sondern Ehre wem Ehre gebührt:
Hier war der Sächs GVBund mit seinen AKTIVEN qualifiziert tätig.
Die Stellungnahme ist von bester Güte.
http://14775.rapidforum.com/topic=100376970907
und
http://5376.rapidforum.com/topic=101082605603
http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic ... 48a61679ae
Weisungsrücknahme hier als pdf vorhanden - die Begründung ist interessant, wenngleich nicht überzeugend. Aber bestes Beispiel wie man "ministeriell zurückrudert, nachdem man vorher unvorsichtigerweise in den Strudel gepaddelt ist.
"Jeder blamiert sich so gut er kann"
Man darf nicht immer nur kritisieren, sondern Ehre wem Ehre gebührt:
Hier war der Sächs GVBund mit seinen AKTIVEN qualifiziert tätig.
Die Stellungnahme ist von bester Güte.