Kassenführung ändern ?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Kassenführung ändern ?

Beitrag von Anonymous »

Bei den Landesjustizverwaltungen kursiert z.Zt. ein Schreiben des JM Rheinland-Pfalz vom 24.05.2005.Danach soll u.a. geprüft werden,ob Barentnahmen künftig im KB II gebucht werden müssen.Auch die Abschaffung des DR I steht zur Debatte.
Wer hat sich zu diesen Fragen bereits eine Meinung gebildet ?

J.Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ich arbeite seit 1987 ohne DR I weil dieses für Computeranwender in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Wie mir bekannt ist, müssen in Bayern bereits seit längerer Zeit alle Auslagen täglich entnommen und die Beträge als Entnahme gebucht werden.
Die Kasse des GV muss bei jeder Geschäftsprüfung absolut stimmen. Überschüsse sind abzuliefern.
Ich halte das nicht für richtig. Der GV ist schließlich für seinen Bürobetrieb selbst verantwortlich und die Auslagen gehören dem GV und dürfen regelmäßig - vor der Monatsabrechnung- entnommen werden. Eine Rechtsgrundlage für die Ablieferung von "nicht entnommenen Auslagen" als Überschüsse gibt des m.E. nicht.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Bundeseinheitlich ist nicht geregelt, ob überhaupt oder bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der Gerichtsvollzieher die ihm zustehenden Gebührenanteile und Auslagen dem Dienstgeldbestand entnehmen muss. Insbesondere bestimmen die einschlägigen Vorschriften in Nr. 7 des § 69, in §§ 72 und 73 GVO dazu nichts.

a) Einen beachtenswerten Hinweis lieferte jedoch die frühere Rundverfügung des ehemaligen Reichsjustizministers vom 28.9.1939 (2344 - 1. a (5) - 1338), abgedruckt in der Gerichtsvollzieherbuchungsordnung (GVBO), 2. Aufl. 1940, S. 63, in Ziffer 5, der wie folgt lautete:

"Durch nichts begründet ist die Auffassung, der Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, täglich nachzuprüfen, welche Geldbeträge ihm von den auf dem Dienstkonto gutgeschriebenen Beträgen an Gebührenanteilen, Schreibgebühren und sonstigen baren Auslagen zuständen, und diese sich auszahlen zu lassen. Es ist lediglich bestimmt, daß der GV über die Beträge auf dem Dienstkonto, die ihm persönlich zustehen, zu seinen Gunsten verfügen kann. Zu welchem Zeitpunkt und in welchen Zeitabständen er darüber verfügt, ist seinem Ermessen überlassen."

b) Diesem Erlass ging eine Veröffentlichung in der DGVZ 1938 S. 336 voraus, die folgenden Wortlaut hatte:

"W. in H. Anfragen. 1. Anläßlich einer Revision wurde die Ansicht laut, daß derjenige Betrag, der sich nach Feststellung des Solls noch auf dem Postscheckkonto befindet, für die Reichskasse vereinnahmt wird. Auf meinem Postscheckkonto leite ich alle Nachnahmen , in denen die Gebühren und Auslagen enthalten sind. Nach Eingang der Gutschrift vom Postscheckamt wird in KB I und KB II sofort eingetragen, so daß also jederzeit festgestellt werden kann, was der Reichskasse gehört und was mir als Barauslagen zukommt. Ich soll nun täglich die baren Auslagen entnehmen oder überweisen. Das ist doch nichts anders als Schikane. Seither habe ich es so gehandhabt, daß, wenn Rechnungen vorlagen, ich diese mit den auf dem Konto stehenden baren Auslagen bezahlt oder zugewartet habe, bis soviel eingegangen war, daß ich die Rechnungen bezahlen konnte. Die baren Auslagen sind doch dazu bestimmt, daß die Ausgaben für Büro, Kraftwagen, Benzin usw. gezahlt werden. Angenommen, ich fahre um 6 Uhr vorm. in meinen sehr ausgedehnten Bezirk und komme um 14 oder 15 Uhr nach Hause. Um 17 Uhr erfolgt eine Revision. Auf meinem Postscheckkonto befinden sich nach Feststellung des Solls an baren Auslagen z. B. RM 25, 75. Kann nun dieser Betrag ohne weiteres zur Reichskasse vereinnahmt werden?"

Antwort ( der Schriftleitung):
"1. Das Verlangen des Revisionsbeamten ist unberechtigt. Freilich werden die Auslagen des GV. ebenso wie die Gebühren vom GV. nicht für sich, sondern für die Reichskasse erhoben. Aber zur Vereinfachung des Kassenbetriebes behält der GV ebenso wie den ihm zufallenden Gebührenanteil auch die von dem Zahlungspflichtigen eingezogenen Auslagen als Entschädigung für seine Aufwendungen bei ihrem Eingang sogleich ( Schröder, Kostenwesen Einl. S. 3).. Wohin der GV. diese ihm zustehenden Zahlungen leitet, ob er sie zu Hause behält oder ob er sie bei Unterhaltung eines Postscheckkontos auf diesem beläßt - was er zweckmäßigerweise tun wird - , das bleibt völlig seinem eigenen Dafürhalten überlassen. Darum hat sich eine Revision ebensowenig zu kümmern wie irgend eine andere Dienststelle. Sowohl für den Revisions - wie für den leitenden Bürobeamten wie für die vorgesetzte Dienststelle muß es genügen, daß der festgestellte Sollbetrag vorhanden ist und nachgewiesen wird.. Alles was sich darüber hinaus als Mehrbetrag auf dem Postscheckkonto vor findet, seien es für die Auslagen eingegangener Beträge, seien es sonstige persönliche Gelder des GV., darüber ist allein der GV. verfügungsberechtigt. Das Ansinnen, täglich die baren Auslagen vom Postscheckkonto zu entnehmen, ist also in jeder Hinsicht abzulehnen. Unseres Wissens ist dies übrigens der erste Fall, in dem solche in unberechtigtes Verlangen gestellt wird; nirgends ist bisher anders als von Ihnen von einem GV. gehandelt worden."
16.06.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

1) Barentnahmen im KB zu buchen
diese sind in BY schon längst zu buchen (Sp 14) damit man nachvollziehen kann, was entnommen ist

Huber ist insoweit zu berichtigen, dass in BY nur im OLG Nürnberg (die 1000 % igen und den 100 %igen - und daher zuweilen mehr HEmmschuh als fortschrittlich und sachgerecht) eine wöchentliche Kassenbestandsfeststellung mit den tats. Entnahmen zu fertigen ist (Gleichbehandlungsgrundsätze interessieren ob der Mehrarbeit nicht, wenngleich als Praktiker manchem diese Norm gut tut, denn sonst "vergißt" der leichtfertige, dass im EIGENinteresse eine Kassenfeststellung Notwendig ist).
Allerdings ist NIRGENDWO eine Sofortentnahmepflicht der dem GV zustehenden Auslagen normiert (das ist nur der Traum einiger weniger OStprovinzprüfer, die meinen sich insoweit wichtig machen zu müssen - Profilneurosen sind ja weltweit in jeder Berufsbranche vertreten).


2) DR I
es sind ohnehin nur noch wenige Bundesländer -die Rückständigen im Gesamtvergleich- die das DR I zwingend führen, Bayern kennt das seit 1967 nicht mehr.
Es gibt einfache Mittel und Methoden, das was im DR I zu stehen hat, anderweitig sicherzustellen und dafür alles was anfällt (einschließlich JL) im DR II zu führen. Allein schon die Tatsache, dass alles nur in einem Buch, in einem Namensverzeichnis, in einem Nummernkreis zu verwalten ist, bedeutet Synergieeffekte, die die Verhinderungsländer ihren GV´s einfach vorenthalten und damit dem GV (und ein wenig auch dem PRüfer) Z_eit stehlen.
Fakt aber ist, dass Hessen das DR I wie BW schon mal freigeben wollte (welch ein Ansatz zu einem Schattensprung), aber der Verband war dagegen.
Ich weiß nach 30 Jahren GV-Betreuung noch immer nicht, wo der Vorteil des DR I sein soll, außer umständlich und rückständig.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

(das ist nur der Traum einiger weniger OStprovinzprüfer, die meinen sich insoweit wichtig machen zu müssen - Profilneurosen sind ja weltweit in jeder Berufsbranche vertreten).
Das ist wieder mal typisch JS wie er leibt und lebt. Er kann einfach keine sachliche Aussage machen ohne kräftig zu holzen.


2) DR I
es sind ohnehin nur noch wenige Bundesländer -die Rückständigen im Gesamtvergleich- die das DR I zwingend führen, Bayern kennt das seit 1967 nicht mehr.

Wenn ich nicht wüßte, dass Amerika "Gods own country" ist,
könnte man tatsächlich meinen Bayern ist das Maß aller Dinge,
aber schließlich hat man dort auch den Maßkrug erfunden :twisted:
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Hallo Herr Paul,

ich habe heute durch einen Telefonanruf in Berlin klären können, dass auch dort schon seit mindestens 25 Jahren das DR I abgeschafft ist. Nach Kenntnis des von mir kontaktierten Bezirksrevisors hat es diesbezüglich nie Probleme gegeben. Alle Zustellungsaufträge werden ganz normal in DR II eingetragen und die Gebühren und Auslagen in KB II gebucht, wenn sie denn eingehen. Eine gesonderte Buchung von Entnahmen von Auslagen des Gerichtsvollziehers erfolgt auch in Berlin nicht.Der Kollege hielt dies auch für nicht notwendig.

Der Vorschlag von Rh. Pfalz liegt auch hier zur Stellungnahme vor. Vielleicht sollte man dem Nds. MJ vorschlagen, sich unmittelbar an die Bundesländer zu wenden, die das DR I bereits seit vielen Jahren abgeschafft haben. Werde mich jedenfalls in der Stell. an das MJ entsprechend äussern. Berlin kenne ich ja noch aus eigener Erfahrung, es war nur schon so lange her, dass ich vorsichtshalber erstmal Rücksprache genommen habe.

Viele Grüße aus der Autostadt
A. Hartmann 8)
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

1.) Ein DR I ist einfach nicht mehr nötig und auch nicht mehr zeitgemäß.

2.) Kassenüberschuß:

Der GV kann die im zustehenden Auslagen Sp. 7 bis 10 A
(= Eigengeld) entnehmen. Die Entnahme vermerkt er im
Kassenbuch Sp. 14 ( vgl. Ausfüllanleitung Nr. 9 zum KB II).
Beispiel: Der GV hat einen Kassenüberschuß von
1000 Euro. Nach dem KB II stehen ihm aber nur 900 Euro
Auslagen zu.
Falls sich der Überschuß von 100 Euro nicht aufklären lässt, erfolgt hier in Bayern insoweit eine Abführung an die
Staatskasse. Dem GV kann dieses Geld ja doch nicht zustehen
( vgl. KB II Sp. 7 bis 10 A). Umgekehrt kann natürlich auch ein Fehlbetrag vorhanden sein. Ein solcher wäre bei nicht Aufklärung dann einzulegen. Wie kann man denn eine Kassenbestandsfeststellung machen, wenn der Betrag der bereits entnommenen Eigengelder nirgends vermerkt wird?
Eine Kassenprüfung ist doch sinnlos, wenn hier keine Unterscheidung getroffen wird? Wie wird in Berlin die Kasse geprüft ?
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die GVO enthält keine Bestimmungen darüber, in welchen Zeitabständen eine Kassenbestandsfeststellung zu treffen ist. Dies ist auch nicht nötig, da der GV ja eine öffentliche Kasse verwaltet und die hinsichtlich der Führung öffentlicher Kassen getroffenen allgemeinen Richtlinien analog auf die Kassenführung der GV anzuwenden ist ( vgl. hierzu die Bestimmungen der Haushaltsordung und der VV zur Haushaltsordnung) - in Bayern VV Nr. 23 zu Art. 71 BayHO und Anlage 1 zu VV Nr. 10 zu Art . 79 BayHO.
Nach diesen Bestimmungen wird in der Regel täglich ein Kassenabschluß erstellt (= Tagesabschluß).
Dies wird ja wohl bei jeder Behörde so üblich sein, selbst beim kleinsten Kiosk im Freibad !
Im Bereich des OLG Nürnberg gibt es daher eine Anweisung des OLG Präsidenten vom 15.6.1976 -Gz. 2344- Edass vom GV eine tägliche
Kassenprüfung wohl nicht verlangt werden kann. Jedoch muß aus Gründen der Kassensicherheit ein Kassenabschluß in reglmäßigen Zeitabständen von wenigstens einer Woche gefordert werden.
Diese Kassenbestandsfeststellung wird mit Datumsangabe schriftlich niedergelegt und gesammelt. Bei der Geschäftsprüfung erfolgt Vorlage an den Prüfungsbeamten.

Diese Verfahrensweise dient auch zur Absicherung des GVs.
Buchungsfehler , "Zahlendreher" , Doppelzahlungen o. Überweisungen usw. können so leichter bemerkt werden.
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