Freie Stellen 2014

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Freie Stellen 2014

Beitrag von Anonymous »

(.........)
Anonymous

AW: Freie Stellen 2014

Beitrag von Anonymous »

Schade, hier gibt es noch gar keine Antworten. Wahrscheinlich ist die Anfrage auch gar nicht mehr aktuell, aber es ist genau mein Thema. Ich interessiere mich auch für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher und erhoffe mir von diesem Forum Informationen und Tipps, die mir bei meiner Entscheidung helfen könnten. Es wäre also schön, wenn jemand die Anfrage von Köln2013 beantworten könnte, Dankeschön.
Norbert Coenen
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Registriert: Do 27. Jan 2005, 10:33

AW: Freie Stellen 2014

Beitrag von Norbert Coenen »

Sehr geehrter Herr Engelbert (?),

die Anfrage mutet schon etwas seltsam an, was auch die mangelnde Resonanz erklären dürfte.
Wie soll ein Außenstehender beurteilen können, wer eine Ausbildung erfolgreich abschließen kann? Was bedeutet "vom Schwierigkeitsgrad her"?

Wegen des Berwerbungsverfahrens wendet man sich üblicherweise an die Geschäftsleitung seiner Behörde. Dort können auch weitergehende Fragen erörtert werden.

MfG

Norbert Coenen
(Lehrgangsleiter GV-Ausbildung)
Anonymous

AW: Freie Stellen 2014

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Coenen
wenn ich mich an die Geschäftsleitung meiner Behörde wenden würde, könnte ich mit exakt null Antwort rechnen :). Das liegt daran, dass ich in einem Bereich arbeite, der gemeinhin nicht als direkte Wegstation zum Beruf des Gerichtsvollziehers gilt. Aber für den ursprünglichen Fragesteller war das eine hilfreiche Antwort und mehr wollte ich ja gar nicht erreichen. Also sage ich erst einmal danke!
Anonymous

AW: Freie Stellen 2014

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Coenen wenn ich mich an die Geschäftsleitung meiner Behörde wenden würde, könnte ich mit exakt null Antwort rechnen. Das liegt daran, dass ich in einem Bereich arbeite, der gemeinhin nicht als direkte Wegstation zum Beruf des Gerichtsvollziehers gilt. Aber für den ursprünglichen Fragesteller war das eine hilfreiche Antwort und mehr wollte ich ja gar nicht erreichen. Also sage ich erst einmal danke!
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