Vollstreckung für WEG

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Vollstreckung für WEG

Beitrag von Anonymous »

LG-Entscheidung vor ca. 2 Jahren:
ZV-Auftrag bzgl. WEG (35 Gläubiger)
RA setzt Erhöhungsgebühr an.
GV erstellt KR bzgl. 35 ZV-Aufträge
Erinnerung wird abgewiesen.
Beschwerde gegen Erinnerung wird vom LG abgewiesen.
In der Begründung des LG hieß es, dass auch beim GV mehrere Aufträge vorliegen, wenn RA bei mehreren Gl. für jeden einzelnen Gl. ZV beantragt; dies ist der Fall, wenn der RA Erhöhungsgebühr ansetzt.

"Nr.2 DBGvKostG zu § 3 GvKostG
(6) Mehrere Aufträge liegen vor, wenn der Auftraggeber lediglich als Vertreter (z.B. als Inkassounternehmen, Hauptzollamt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) für mehrere Gläubiger tätig wird; maßgebend ist die Zahl der Gläubiger."


Nach dieser Meinung würden bei mehreren Gläubigerin in einem Titel immer mehrere Aufträge vorliegen. Ist das richtig ?
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ich kann insoweit nur hinsichtlich der Kosten des Rechtsanwaltes klarstellend äußern, daß diesem eben nicht für jeden einzelnen Gläuniger, der mit dem Antrag vertreten wird, eine gesonderte Verfahrens(früher Prozeß-)Gebühr zusteht, sondern der Mehraufwand eben lediglich durch eine Erhöhung dieser Gebühr abgegolten wird. Im RA- Gebührenrecht wird insofern nur unterschieden, ob es sich um dieselbe "Angelegenheit" handelt, oder ab der RA für mehrere Gl. in verschiedenen Angelegenheiten tätig wird. Dann steht ihm auch nicht nur die Erhöhung, sondern eine gesonderte Verfahrensgebühr zu. Mehrere Angelegenheiten können nur dann vorliegen, wenn nicht wegen desselben Gegenstands vollstreckt wird, also jeder Gl. einen eigenen- keinen gemeinsamen- Anspruch hat. Dann werden allerdings regelmäßig auch getrennte Anträge erstellt.
Nach der von ihnen zitierten Vorschrift scheint es allerdings im hinblick auf die kosten des GVz nicht auf die Angelegenheit anzukommen, sondern tatsächlich nur nach Zahl der Gläubiger. Hier bestünde m.E. mal wieder Handlungsbedarf seitens der Gesetzgebung, es gibt ja noch unzählige Widersprüche zwischen der Gerichtsvollzieherordnung usw. und demjenigen nach ZPO bzw. BRAGO.....
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Vielleicht hilft die nachstehende Entscheidung, zumindest ein kleinwenig. Bitte Link anklicken:

http://www.paschold.us/Wohnungseigentum ... ubiger.htm

5.6.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

aus dem Newsletter ZWangsvollstreckungNr 31:

Saarländisches OLG - LG Saarbrücken 21.01.2005 2 W 7/05
Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 RVG (früher: § 6 BRAGO) ist nicht erstattungsfähig, selbst wenn die Partei die Interessen am Prozess nicht beteiligter Dritter - etwa in Prozessstandschaft - wahrgenommen hat. RVG § 6 BRAGO § 6 BRAGO § 6 Abs. 2
Aktenzeichen: 2W7/05 Paragraphen: RVG§6 BRAGO§6 Datum: 2005-01-21


RVG Erhöhungsgebühr bei WEG
Bei einer Mehrheit von Auftraggebern tritt gem. Nr 1008 VVRVG unabhängig von der Ausgangsgebühr eine Erhöhung von 0,3 pro Auftraggeber ein; eine Grenze besteht erst bei der Erhöhung um 2.0.
LG FFM 2-09 T 507.04 in InVo 4/2005 S 165

Hinweis: andere Ansicht dahingehend, dass der WEG die Einrichtung einer Prozessstandschaft zuzunuten ist (Verwalter) – mehr dazu unter „Kosten“ suchen nach „Erhöhung“ in http://www.vollstreckungs-ass.de im Info Forum..


Keine Erhöhungsgebühr Ärztliche Gemeinschaftspraxis
Ein in Form einer BGB-Gesellschaft geführte ärztliche Gemeinschaftspraxis ist als eine Auftraggeberin zu behandeln, so dass eine Mehrfachvertretungsgeb nach 1008 VV-RVG nicht anfällt.
AG Schwabach 2 M 969705 DGVZ 2005 Heft 4/5 S 79


§§ 788 91 ZPO
Erhöhungsgebühr
Werden durch den ProzBev mehrere Auftraggeber vertreten, so darf die Erhöhung das Doppelte der Festgebühr nicht übersteigen. Bei einer Festgebühr des Faktors 0,3 ist demzufolge eine maximale Verfahrensgebühr des Faktors 0,9 geltend zu machen.
AG Offenbach 61 M 10544.04 in DGVZ 2005 Heft 3 S 47
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