Aufträge der "GEZ"

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Aufträge der "GEZ"

Beitrag von Anonymous »

Die GEZ (jetzt : ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) schickt Vollstreckungsersuchen nach folgendem Muster:

Es wird die gütliche Erledigung gem. § 802 b ZPO beantragt, einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird die Vollstreckung gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 4 (Pfändungsauftrag) in Verbindung mit einer Befragung des Schuldners gem. § 806a ZPO beantragt. Weitere Anträge werden zunächst nicht gestellt.

Nach Kessel in DGVZ 2012 Seite 213 ff. ist davon auszugehen, dass in diesem Fall kostenrechtlich kein echter "bedingter" Auftrag vorliegt. Von der Möglichkeit einen isolierten Auftrag nach § 802 a ZPO Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu stellen ist keinen Gebrauch gemacht worden. Es liegt ein ganz normaler Pfändungsauftrag nach § 802a Abs. 2 Ziff. 4 ZPO vor in dem überflüssigerweise auch die gütliche Erledigung miterwähnt wurde.
Der Gläubiger will mithin lediglich beschreiben, welche Befugnisse er dem Gerichtsvollzieher erteilt.
Somit gibt es auch nur ein Wegegeld und eine allgemeine Auslagenpauschale.
Eine Gebühr nach KV 207 entsteht hier nicht, da der GV gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802aII1 Nr. 2 bis 4 gerichteten Amtshandlung beauftragt ist (Anmerkung zu KV 207).
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Hallo Ihr,

dazu eine Frage: Die GEZ-Forderungen müssten doch öffentlich-rechtliche Forderungen sein, die per Verwaltungsakt entstehen. Wieso kann denn da nach ZPO und nicht ausschließlich nach VwVG und AO vollstreckt werden?

Ich habe z.B. davon gehört, dass für GEZ-Forderung Registereintragung nach 882c ZPO angedroht wurde und nicht nach AO 284. Wie lässt sich das erklären?

Schöne Grüße!
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Nach § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erfolgt die Vollstreckung rückständiger Gebühren im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde, die ihrerseits den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung beauftragen kann. Letzteres ergibt sich für Hessen aus § 17 b Abs. 1 und § 27 Abs. 11 HessVwVG. In anderen Bundesländern wird es wohl ähnliche Regelungen geben.
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Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Hallo zusammen,

eine ernst gemeinte Frage meinerseits.
Wie bekannt ist laut Impressum, ist diese Institution eine Firma.
Wie kann eine Firma einen Verwaltungsvollstreckungakt einleiten ohne richterliche Unterschrift?
Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dieses Vorgehen?
Danke, Gruß
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Die Pflicht zur Zahlung ist gesetzlich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt und jeder Haushalt ist zahlungspflichtig. Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet. Diese Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Die Firma (von lateinisch firmare ‚beglaubigen‘, ‚befestigen‘) ist rechtlich lediglich der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Begriff wird umgangssprachlich meistens wesentlich weitergehend verwendet, womit das Unternehmen gemeint ist.
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Verwaltungsverfahrensgesetz - Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)

§ 58
Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Zu den Anforderungen an Vollstreckungsaufträge der GEZ siehe die Entscheidung vom LG Tübingen (http://openjur.de/u/708173.html)
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Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...ked=pm&Blank=1
Anonymous

Re: Aufträge der "GEZ"

Beitrag von Anonymous »

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 I ZB 64/14, juris).

b) § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW gebietet lediglich die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergibt, ist nicht erforderlich.

c) Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungssache, in dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15
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