Mitwirkung GV amTag der offenen Tür des Amtsgerichts

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Mitwirkung GV amTag der offenen Tür des Amtsgerichts

Beitrag von Anonymous »

Im Internetforum GV2000 wird z.Zt.über die Mitwirkung der Gerichtsvollzieher bei der Ausgestaltung des Tages der offenen Tür eines Amtsgerichts diskutiert.
Sie sehen meine Mitwirkung im Jahr 1992, wenn Sie nachstehenden Link öffnen:

http://www.paschold.us/motorradversteigerung.htm

2.6.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Das ist der Beitrag:
Soweit unser Verständnis, ist das AG vertr.d.d. Direktorin lediglich dienstaufsichtlich tätig, der GV aber nicht Bediensteter des AG !!
Genau da ist nämlich das Problem, da unsere stellvertretende .Geschäftsführerin das anders sieht.
Z.B. hat sie sich doch im Rahmen vom "Tag der offenen Tür" beim AG ausgedacht, das die GV Vorträge halten werden.... (Gefragt wurde vorher keiner von uns !) ...und natürlich hat niemand weder Zeit noch Bock darauf ein Referat auszuarbeiten und vorzutragen... Das ist aber nur die "Spitze des Eisbergs".

Lieber Herr Paschold. Sie haben leider den Sinn des Betrages
(Hilferufes) nicht verstanden.
Meine Meinung dazu:
Es führt kein Weg daran vorbei, dass der Gerichtsvollzieher als Beamter grundsätzlich den Weisungen des Dienstvorstandes Folge zu leisten hat. Wenn dieser durch seine Weisungen die
gesetzlichen Grenzen überschreitet, bleibt nur der Weg der Remonstration. (LG Präsident)
Tatsache ist jedoch, dass der Dienstvorstand nicht in die Dienstplanung der Gerichtsvollzieher eingreifen kann.
Das ergibt sich aus Bestimmungen der GVO und dem Recht und der Verpflichtung den Bürobetrieb nach pflichtgemäßem Ermessen zu gestalten. Das bedeutet dass die Verwaltung des Gerichts über unsere Arbeitszeit und unsere Arbeitskraft für den eigenen (gerichtlichen) Geschäftsbetrieb nicht frei verfügen kann.Ich würde die Sache schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht auf sich beruhen lassen und auf jeden Fall auf eine schriftliche Anordnung des Dienstvorstandes bestehen.
Die Verwendung des GV im Innendienst ist Gott sei Dank nur auf besondere Anordnung möglich
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