LG Hannover in JurBüro 5/05 :Noch ist alles offen !!

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

LG Hannover in JurBüro 5/05 :Noch ist alles offen !!

Beitrag von Anonymous »

Im JurBüro 5/2005 -Seite 274 - wird der Beschluss des LG Hannover vom 21.01.05 wiedergegeben und von einem RB Bruno Kühner dahingehend interpretiert,dass der GV -zumindest in aller Regel - verpflichtet sein soll,beim EMA die neue Anschrift des Schuldners zu ermitteln und den Auftrag dann ggf. an den nunmehr zuständigen GV abzugeben (die Kostenfolge ergibt sich hierbei aus den Vorbemerkungen zu Nr. 604 KV-GvKostG).Zwar hat das LG Hannover tatsächlich in diesem Sinn - gegen Amtsrichter und gegen Bez.-Rev. des AG`s- geäussert,jedoch wurde das Verfahren an das AG (Vollstreckungsgericht) zurückverwiesen,damit über die Erinnerung betr. Art und Weise der ZwV entschieden werden kann.
Soweit in Erfahrung zu bringen war,neigt der zuständige Richter des AG weiterhin dazu, k e i n e Verpflichtung des GV`s zur Vornahme von EMA-Anfragen anzunehmen.
Daher wäre es hilfreich zu wissen,wie andere Gerichte diese Frage entschieden haben.
Kollegen,denen einschlägige Entscheidungen vorliegen werden gebeten,diese mir über das Forum (oder als mail) mitzuteilen.Herzlichen Dank im voraus !

Joachim Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Generell wird es keine Anfrage beim EMA geben können.

Eine andere Frage ist jedoch die Feststellung des Gerichtsvollziehers, ob der Schuldner unter der angegebenen Anschrift wohnt oder sich aufhält, wenn sich diese Tatsache dem Gerichtsvollzieher nicht sofort erschließt, wobei hier und heute offen-bleiben kann, w o die Nachforschung erfolgen sollte.

Eine Verpflichtung im vorstehenden Sinn hat das AG Hannover, DGVZ 1977, 26, wie folgt gesehen:

?Der Gerichtsvollzieher hat im Gegensatz zum ferneren Gläubiger eher die Möglich-keit, den Schuldner auch in einem großen Mietshaus mit vielen Wohnungen, die zum Teil keine Namensschilder haben, auszumachen. Er kann ihn an Ort und Stelle "su-chen",...
Es ist zu bedenken, daß es die Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist, den papiernen Schuldtitel durchzusetzen und damit letztlich der Gerechtigkeit zu dienen. Es kann daher nicht hingenommen werden, daß ein Schuldtitel deshalb undurchsetzbar sein soll, weil der GVZ die Wohnung eines Schuldners in einem großen Hause ohne Na-mensschilder nicht findet, weil er nicht nach ihm sucht

Die Annahmen des Gerichtsvollziehers, daß ihm nicht zugemutet werden könne, nach dem Schuldner in einem großen Haus zu suchen, d.h. gewisse Nachforschun-gen anzustellen, ist, gemessen an dem Zweck seines Berufes, er nicht Selbstzweck ist, verfehlt. Zwar kann nicht verlangt werden, daß der Gerichtsvollzieher umfangrei-che, zeitraubende, kriminalistische Nachforschungen anstellt. Jedoch ist zu verlan-gen, daß der Gerichtsvollzieher durch Erkundungen bei einigen der zahlreichen Be-wohner des Hauses in taktvoller Weise erfragt, in welcher Wohnung die Schuldnerin wohnt. Zumindest muß er dies versuchen. Führen diese Fragen nicht zum Erfolg, so hat der Gerichtsvollzieher durch weitere Fragen festzustellen zu versuchen, wer der Vermieter oder Hauswart ist, um bei diesen zu erfahren, in welcher der vielen Woh-nungen die Schuldnerin wohnt(oder etwa überhaupt nicht im Hause wohnt. Daß der Gesetzgeber von dem Gerichtsvollzieher die Ermittlung des Vermieters oder Haus-wirts erwartet, ergibt sich aus der Vorschrift des § 181 Abs. 2 ZPO, die eine Ersatz-zustellung zu Händen dieser Personen vorsieht. In manchen Fällen mag auch von einem findigen Gerichtsvollzieher noch zu erwarten sein, daß er in der unmittelbaren Nachbarschaft - etwa in einem benachbarten Geschäft, einer benachbarten Gaststät-te oder in einem in der Nähe befindlichen Kiosk - Nachfrage nach dem Hauswirt hält, falls er in dem fraglichen Hause selbst keine Auskunft erlangen konnte, was einem erfahrenen mit dem nötigen Takt - und Fingerspitzengefühl auftretenden Gerichts-vollzieher jedoch nur selten widerfahren dürfte. Zu weitergehenden Bemühungen ist der Gerichtsvollzieher allerdings nicht verpflichtet.?

29.05.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die Einwohner-Meldeämter in meinem AG Bezirk erteilen dem GV zwar bereitwillig Auskunft, wünschen aber nicht, dass die Daten den Gläubigerin auf diese Art und Weise (kostenlos) zugänglich
gemacht werden. Die Amtshilfe gegenüber dem GV darf nicht dazu führen, dass die Glbg. auf diesem Weg die Kosten für eine Anfrage
beim Meldeamt (zu Lasten der Gemeinde) einsparen. Dieses Problem hätte man aber schon längst lösen können, wenn man dem GV für die Anfrage beim Meldeamt eine Gebühr und den Ansatz der dafür entstehenden Auslagen gestattet hätte.
Durch eine entsprechende Änderung des GVKostG wäre allen Beteiligten sehr geholfen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Nach der geplanten Neuregelung des Zwangsvollstreckungsrechts (Vorentwurf vom 14.4.05) wird es in § 754 ZPO in Abs. 1 Ziff. 1 k ü n f t i g heissen:

"Aufgrund des Vollstreckungsantrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung

1. den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. "

In der Begründung heisst es, " ...... z u k ü n f t i g zum Aufgabenbereich des GV rechnet ( b i s l a n g war dies Sache
des Gläubigers). Die entsprechenden Kostentatbestände werden zu ergänzen sein. "
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

§ 766 ZPO
Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die Anschriften von verzogenen Schuldnern festzustellen.
I.
AG Nordhorn, Beschl, vom 23. 2.1971
? 3 M 3138/70 ?
II.
LG Osnabrück, Beschl, vom 7. 6.1971
? IT 58/71 ?
I.
Aus den Gründen:
Der Gerichtsvollzieher hat gemäß Auftrag der Erinnerungsführer, der Eheleute Otto und Anna N., am 21. 10. 1970 vergeblich versucht, bei den Schuldnern, den Eheleuten L. in Nordhorn, zu vollstrecken. Diese waren unbekannt verzogen. Für den vergeblichen Vollstreckungsversuch hatte der Gerichtsvollzieher den durch Rechtsanwälte vertretenen Gläubigern 285,30 DM Kosten berechnet. Hiergegen wendet sich die Erinnerung der Gläubiger. Sie sind der Auffassung, der Gerichtsvollzieher habe durch Rückfrage beim Einwohnermeldeamt oder durch Einblick in die zuständigen Nachschlagewerke den Auftrag an den tatsächlich zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeben müssen.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hat als selbständiges Vollstreckungsorgan die ihm aufgrund der Vorschriften der ZPO und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Zu den derart umrissenen Geschäften des Gerichtsvollziehers gehört es nicht, die Anschriften von verzogenen Schuldnern zu ermitteln. Mit der Feststellung, daß die Schuldner unbekannt verzogen sind, endet für ihn die sich aus dem Vollstreckungsauftrag ergebende Tätigkeit. Die Verfahrensweise des Gerichtsvollziehers ist mithin nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht ? Landgericht Osnabrück ? reicht zur Wahrung der Frist.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nordhorn vom 23. 2.
1971 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
§§ 765 a, 766 Abs. II, 767 ZPO; §§ 2, 5 AbzG
Die nach Erwirkung eines Herausgabetitels erfolgte Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache gilt als Ausübung des Rücktrittrechts und macht eine Vollstreckung wegen der Kaufpreisforderung unzulässig. Der Gläubiger darf nicht bei einem Vorgehen unterstützt werden, das mit dem Gesetz in Widerspruch steht.
§ 6 GVGebO. Kann die Zwangsvollstreckung wegen ungenügender Bezeichnung der Wohnung des Schuldners nicht durchgeführt werden, so fallen die Kosten dem Gläubiger zur Last. Der GV ist nicht verpflichtet, zeitraubende Ermittlungen nach der richtigen Adresse des Schuldners anzustellen.

Quelle: DGVZ 1971, 175

AG Berlin- Spandau, Beschluß vom 31. 10 1956 ? 8. M. 1895. 56 ?
Aus den Gründen:
Der Gläubiger hat den GV beauftragt, beim Schi, in der S. Str. Nr. 95 die Pfändung vorzunehmen. Der GV, der den Bezirk vertretungsweise bearbeitete, konnte den Schuldner unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln, da die S. Str. nur 94 fortlaufende Nummern hat und ein Haus mit der Nummer 95 im Anschluß an die Nr. 94 nicht zu finden war. Anfragen in der Nachbarschaft blieben erfolglos. Er hat daher den Auftrag unter Erhebung seiner Gebühren zurückgesandt. Der Anwalt des Gläubigers wiederholte sodann den Pfändungsauftrag mit dem Hinweis, daß er selbst in einer Wechselprotestsache und auch der zuständige GV in einer anderen Sache die Wohnung des Schuldners gefunden habe. Nach Rückfrage bei der Post wurde dem GV mitgeteilt, daß der Seh. ?S. Str. Ecke G.-Allee" wohne. Die Zwangsvollstreckung wurde darauf dort unter nochmaliger Kostenerhebung durchgeführt.
Gegen die zweimalige Erhebung der Gebühren richtet sich die Erinnerung des Gläubigers. Er trägt vor, die Anschrift des Schuldners sei richtig angegeben worden; der GV habe bei der Post oder durch Einsicht in das Telefonbuch die genaue Anschrift sofort erfahren können. Der GV hat hierzu erklärt, die Wohnung des Schuldners befände sich am entgegengesetzten Ende der S. Straße; man könne ihm daher nie unter der Hausnummer 95 finden.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Gemäß § 6 II S. 2 GVGebO hat der GV die Hälfte der Gebühr zu beanspruchen, wenn die Vollstreckungshandlung unterblieben ist, weil die Wohnung des Schuldners, in der die Vollstreckungshandlung erfolgen sollte, nicht zu ermitteln ist. Das war hier der Fall. Ein Haus Nr. 95 ist in der fortlaufenden Numerierung der S. Straße nicht zu finden. Das vom Schuldner bewohnte Haus liegt dagegen gerade am anderen Ende der Straße an der Ecke G.-Allee, also etwa in der Mitte der Nummernfolge und ist zudem selbst nicht numeriert.
Der Gläubiger ist aber verpflichtet, eine genaue Adresse des Schi. (Pfändungsortes) anzugeben. Es kann dem GV nicht zugemutet werden, umständliche Nachforschungen anzustellen, um die Vollstreckungshandlung vorzunehmen. Es würde die Durchführung von Pfändungen erschweren, wollte man das Vollstreckungsorgan über eine ? hier stattgefundene ? Nachfrage in der Nachbarschaft hinaus noch verpflichten, von sich aus bei der Post oder anderen Behörden die Anschrift ausfindig zu machen. Die Verpflichtung des GV geht lediglich dahin, im angegebenen Hause den Schuldner zu suchen. Eine weitergehende Nachforschung muß der Gl. selbst vornehmen.

Quelle: DGVZ 1956, 189

30.05.05 WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Gegen eine Ermittlungspflicht des GV ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern diese gesetzlich geregelt und ein kostenrechtlicher Tatbestand geschaffen wird.
Die EW-Meldeämter werden jeoch bei einer solchen Regelung die Auskünfte an die Gerichtsvollzieher nicht mehr kostenlos geben.
Es kann außerdem nicht sein, dass der GV zeitaufwändige Ermittlungen anstellen muss und - sollten sich dann herausstellen, dass der Schuldner innerhalb des AG-Bezirks verzogen ist - den Auftrag kostenfrei an den zuständigen Kollegen weitergeben muss. Es kann auch nicht im Sinne der Länder sein, die die Unterdeckung bei den Kosten immer wieder beklagen, den Gerichtsvollziehern jedoch in in vielen Fällen eine dem Aufwand angemessene Vergütung verweigern. Dies insbesondere Angesichts der Tatsache, dass in vielen Bundesländern der Anteil des Landes bei 50% der Gebühren und vereinzelt sogar darüber liegt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Das AG Hannover (Vollstreckungsgericht) hat nunmehr auch in Bezug auf die Erinnerung zu "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" entschieden,dass der Gerichtsvollzieher
n i c h t verpflichtet ist,EMA-Auskünfte einzuholen:
Beschluss vom 08.06.2005 - 755 M 57861/04.Ob die Anglegenheit nochmals zum Landgericht geht steht noch nicht fest.
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