Zahlungsverkehr / Dienstkonto

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Zahlungsverkehr / Dienstkonto

Beitrag von Anonymous »

Aus dem Forum von GV2000
Im Prüfungsprotoll über eine Geschäftsprüfung hat der Prüfungsbeamte beanstandet, dass ich Gehaltszahlungen an meine Angestellte, die Sozialabgaben der Angestellten, die abzuführende Lohnsteuer sowie Kosten für Softwarepflege von meinem Dienstkonto überweise.

Am 11.01.2005 habe ich dazu Stellung genommen und mich auf § 73 Ziff. 3 GVO berufen.
Dort heißt es : " Das Dienstkonto darf nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr des Gerichtsvollziehers benutzt und nicht überzogen werden. Dazu gehören z.B. nicht die Zahlungen von Dienstbezügen durch die gehaltszahlende Stelle ". Ich meine, alle von mir getätigten Zahlungsvorgänge dienen dem dienstlichen Zahlungsverkehr.
Zu dieser Sache habe ich von meinem Direktor ein Schreiben erhalten. Er schreibt, er habe Rücksprache mit dem Prüfungsbeamten sowie zwei Bezirksrevisoren gehalten. Diese hätten sich dahingehend geäussert, dass die von mir - wie o.a. - getätigten Überweisungen nicht zum dienstlichen Zahlungsverkehr gehören und er bittet mich abschließend, diese Überweisungen zukünftig von meinem privaten Konto vorzunehmen.
Meine Frage ist, entsprechen die von mir getätigten Überweisungen dem dienstlichen Zahlungsverkehr oder habe ich diese Zahlungen von meinem Privatkonto auszuführen.
Anonymous

Zahlungsverkehr / Dienstkonto

Beitrag von Anonymous »

Gehaltszahlungen an die Angestellte, die Sozialabgaben der Angestellten, die abzuführende Lohnsteuer sowie Kosten für Softwarepflege gehören keinesfalls zum dienstlichen Zahlungsverkehr.

Diese Regelung der GVO entspricht dem Grundsatz der Verpflichtung zur Trennung von Dienst- und Eigengeld. Dienstlicher Zahlungsverkehr betrifft ausschliesslich die Empfangnahme und Auszahlung von Geldern in amtlicher Eigenschaft sowie die Abrechnung mit der Landeskasse. Die dem Gerichtsvollzieher zustehenden Beträge (Gebühren und Auslagen) gehören hier nur mittelbar dazu (§ 11 Nr. 1, § 75 Nr. 3 Abs. 2 GVO).
Anonymous

Zahlungsverkehr / Dienstkonto

Beitrag von Anonymous »

Gehaltszahlungen an die Angestellte, die Sozialabgaben der Angestellten, die abzuführende Lohnsteuer sowie Kosten für Softwarepflege gehören keinesfalls zum dienstlichen Zahlungsverkehr.

Diese Regelung der GVO entspricht dem Grundsatz der Verpflichtung zur Trennung von Dienst- und Eigengeld. Dienstlicher Zahlungsverkehr betrifft ausschliesslich die Empfangnahme und Auszahlung von Geldern in amtlicher Eigenschaft sowie die Abrechnung mit der Landeskasse. Die dem Gerichtsvollzieher zustehenden Beträge (Gebühren und Auslagen) gehören hier nur mittelbar dazu (§ 11 Nr. 1, § 75 Nr. 3 Abs. 2 GVO).
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